FlurbG:§ 58 Abs. 1 Satz 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
|text=Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. (red. Leitsatz)
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Version vom 18. November 2025, 09:31 Uhr

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