Zuletzt bearbeitet vor einem Tag
von Redaktion

FlurbG:§ 27/30: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Zeile 31: Zeile 31:
c) Dem gefundenen Ergebnis stehen die Einwände des Klägers hinsichtlich der Mustergründe nicht entgegen.
c) Dem gefundenen Ergebnis stehen die Einwände des Klägers hinsichtlich der Mustergründe nicht entgegen.


Zwar kann ein Kläger gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung auch vorbringen, dass der als Ordnungssystem für das gesamte Verfahrensgebiet maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1990 – 5 B 85.90 – RdL 1990, 289 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 23.8.1962 – 1 C 130.56 – RdL 1963, 107 – [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/5{{!}}RzF - 5 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]; VGH BW, U.v. 9.12.2010 – 7 S 3291/08 – juris Rn. 30 m.w.N. <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/55{{!}}RzF - 55 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 23 m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Wertermittlung und damit auch bei der Aufstellung des Wertermittlungsrahmens einschließlich der Mustergründe über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Dies ergibt sich auch daraus, dass diese mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und die Wertermittlung mit dem sachkundig verstärkten Vorstand durchgeführt werden muss. Für die Durchführung der Wertermittlung ist keine bestimmte technische Methode vorgeschrieben. Die Behörde muss allerdings bei der Wertermittlung und damit auch bei der Festlegung des Wertermittlungsrahmens von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung ausgehen. Die angewandte Methode muss rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (BVerwG, U.v. 23.8.1962 – 1 C 130.56 – a.a.O. <[[FlurbG:§ 28 Abs. 1/5{{!}}RzF - 5 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; s. a. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 9 B 28/18 – juris Rn. 5 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 6 m.w.N.).
Zwar kann ein Kläger gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung auch vorbringen, dass der als Ordnungssystem für das gesamte Verfahrensgebiet maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1990 – 5 B 85.90 – RdL 1990, 289 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 23.8.1962 – 1 C 130.56 – RdL 1963, 107 – [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/5{{!}}RzF - 5 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]; VGH BW, U.v. 9.12.2010 – 7 S 3291/08 – juris Rn. 30 m.w.N. <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/55{{!}}RzF - 55 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 23 m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Wertermittlung und damit auch bei der Aufstellung des Wertermittlungsrahmens einschließlich der Mustergründe über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Dies ergibt sich auch daraus, dass diese mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und die Wertermittlung mit dem sachkundig verstärkten Vorstand durchgeführt werden muss. Für die Durchführung der Wertermittlung ist keine bestimmte technische Methode vorgeschrieben. Die Behörde muss allerdings bei der Wertermittlung und damit auch bei der Festlegung des Wertermittlungsrahmens von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung ausgehen. Die angewandte Methode muss rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (BVerwG, U.v. 23.8.1962 – 1 C 130.56 – a.a.O. <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/5{{!}}RzF - 5 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; s. a. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 9 B 28/18 – juris Rn. 5 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 6 m.w.N.).
}}
}}

Aktuelle Version vom 13. Oktober 2025, 15:16 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten