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FlurbG:§ 110/20: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Wird ein Verwaltungsakt abweichend von der Hauptsatzung der Gemeinde nicht nur im Internet, sondern innerhalb der in Gang gesetzten Rechtsbehelfsfrist zusätzlich auch im Mitteilungsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass es nach der Hauptsatzung der Gemeinde für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist auf die Internetbekanntmachung ankommt, so trifft den Widerspruchsführer, der Widerspruch innerhalb der vermeintlichen Frist laut Mitteilungsblatt einlegt, kein Verschulden an der Fristversäumung.
|text=Wird ein Verwaltungsakt abweichend von der Hauptsatzung der Gemeinde nicht nur im Internet, sondern innerhalb der in Gang gesetzten Rechtsbehelfsfrist zusätzlich auch im Mitteilungsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass es nach der Hauptsatzung der Gemeinde für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist auf die Internetbekanntmachung ankommt, so trifft den Widerspruchsführer, der Widerspruch innerhalb der vermeintlichen Frist laut Mitteilungsblatt einlegt, kein Verschulden an der Fristversäumung. (red. Leitsatz)
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Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:54 Uhr

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