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FlurbG:§ 64/45: Unterschied zwischen den Versionen

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Der geltend gemachte Anspruch auf eine hoheitliche Neuregelung des bereits verwirklichten Flurbereinigungsplans ergibt sich nicht aus dem allein als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 64 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Danach kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Dabei ist es unschädlich, dass die Ausführungsanordnung nicht bestandskräftig ist. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht an die Bestandskraft der Ausführungsanordnung an (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20/12 - juris<<= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>>). Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Behörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" (vgl. Satz 1 der Vorschrift) - d. h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (BVerwG; Urteil vom 16. September 1975 - 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 <181 f.> <<= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>>).
Der geltend gemachte Anspruch auf eine hoheitliche Neuregelung des bereits verwirklichten Flurbereinigungsplans ergibt sich nicht aus dem allein als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 64 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Danach kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Dabei ist es unschädlich, dass die Ausführungsanordnung nicht bestandskräftig ist. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht an die Bestandskraft der Ausführungsanordnung an (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20/12 - juris= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]). Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Behörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" (vgl. Satz 1 der Vorschrift) - d. h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (BVerwG; Urteil vom 16. September 1975 - 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 <181 f.> = [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]).




Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen Erlass der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung (die hier noch aussteht) im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7<<= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>>). Damit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3 <<= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]>>und Urteile vom 26. März 1981 - 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 <<= RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG>>und vom 14. April 1983 - 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4<<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>>).
Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen Erlass der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung (die hier noch aussteht) im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]). Damit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3 = [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]und Urteile vom 26. März 1981 - 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 = [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]und vom 14. April 1983 - 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]).




Sind demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Voraussetzungen des § 64 FlurbG eng auszulegen, ist eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer, wie der Kläger sie hier erstrebt, auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (vgl. OVG MV, Urteil vom 23. April 2008 - 9 K 23/04 - juris Rn. 26<<= [[FlurbG:§ 64/32|RzF - 32 - zu § 64 FlurbG]]>>). Ein solcher Fall liegt hier ganz offensichtlich nicht vor, denn der Kläger beruft sich noch nicht einmal auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des ihn und die übrigen Teilnehmer gleichermaßen bindenden Flurbereinigungsplans. Die Grenze zwischen dem Flurstück a___, mit dem der Kläger abgefunden wurde, und dem Flurstück b______, das seinem Nachbarn zugeteilt ist, wurde seinerzeit nach ihrem übereinstimmenden Wunsch festgelegt, vermessen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Mit dem Flurstück c___, dessen Zuteilung der Kläger nun zusätzlich begehrt, ist ein Dritter abgefunden worden. Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 29. August 2019 unanfechtbar und auch die Nachträge sind ersichtlich nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden. Dementsprechend ist am 16. Februar 2023 die sofort vollziehbare Ausführungsanordnung ergangen und der neue Rechtszustand am 15. März 2023 eingetreten. Soweit der Kläger nunmehr weitere Flächen vor der westlichen Außenwand seiner Scheune, die Teil des Flurstücks b____ seines Nachbarn (und ehemaligen Miteigentümers) sind, und (zusätzlich) das Flurstück c__ begehrt, weil er meint, das Flurstück d_____ auf diese Weise besser erreichen zu können, ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes der Grundstückserwerb oder -tausch nunmehr allein der Initiative der betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der für die Flurbereinigung zuständigen Behörde nicht (mehr) zu, denn es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, Urteile vom 25. April 1989 - 5 C 41/84 - NVwZ-RR 1990, 443, 444 = juris<<= [[FlurbG:§ 64/24|RzF - 24 - zu § 64 FlurbG]]>>, vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17 = juris<<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>>; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2001 - 13 A 98.3480 - juris). Würde die Flurbereinigungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten treffen, läge darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Flurbereinigungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich, denn die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts (nachträglich) für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie es für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich ist - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - a. a. O. <<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>>). Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 - V C 44.75 - <<= RzF - 8 - zu § Abs. 1 FlurbG>>und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20.12 - <<= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>>jeweils zitiert nach juris). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Offenbar hat der Kläger, nachdem er sich zunächst mit seinem damaligen Miteigentümer und Grundstücknachbarn auf eine Teilung des Grundstücks a_____ verständigt hatte, und die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan entsprechend dem übereinstimmenden Wunsch der beiden Teilnehmer durch einen Nachtrag geändert hatte, nun festgestellt, dass er die auf dem ihm zugeteilten Grundstücksteil stehende Scheune ohne weitere Aufwendungen nicht in der von ihm gewollten Weise nutzen kann, zumal es offenbar Unstimmigkeiten über die Nutzung des westlich angrenzenden Flurstücks b___ (ehemals Flurstück b_______) gibt, an dem ihm sein Nachbar vor der Teilung des Flurstücks a____ formlos ein Überfahrtsrecht eingeräumt hatte. Außerdem hat der Kläger es auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise vermocht darzulegen, warum ihm durch den Flurbereinigungsplan das Flurstück c____ hätte zugeteilt werden müssen. Durch den Flurbereinigungsplan wurde der Kläger im gleichen Wert wie seine eingebrachten Flächen abgefunden und die ihm zugeteilten Landwirtschaftsflächen liegen - wie auch die übrigen Flächen in der Umgebung seiner Grundstücke - an dem Weg Finkenmühle an.
Sind demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Voraussetzungen des § 64 FlurbG eng auszulegen, ist eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer, wie der Kläger sie hier erstrebt, auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (vgl. OVG MV, Urteil vom 23. April 2008 - 9 K 23/04 - juris Rn. 26= [[FlurbG:§ 64/32|RzF - 32 - zu § 64 FlurbG]]). Ein solcher Fall liegt hier ganz offensichtlich nicht vor, denn der Kläger beruft sich noch nicht einmal auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des ihn und die übrigen Teilnehmer gleichermaßen bindenden Flurbereinigungsplans. Die Grenze zwischen dem Flurstück a___, mit dem der Kläger abgefunden wurde, und dem Flurstück b______, das seinem Nachbarn zugeteilt ist, wurde seinerzeit nach ihrem übereinstimmenden Wunsch festgelegt, vermessen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Mit dem Flurstück c___, dessen Zuteilung der Kläger nun zusätzlich begehrt, ist ein Dritter abgefunden worden. Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 29. August 2019 unanfechtbar und auch die Nachträge sind ersichtlich nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden. Dementsprechend ist am 16. Februar 2023 die sofort vollziehbare Ausführungsanordnung ergangen und der neue Rechtszustand am 15. März 2023 eingetreten. Soweit der Kläger nunmehr weitere Flächen vor der westlichen Außenwand seiner Scheune, die Teil des Flurstücks b____ seines Nachbarn (und ehemaligen Miteigentümers) sind, und (zusätzlich) das Flurstück c__ begehrt, weil er meint, das Flurstück d_____ auf diese Weise besser erreichen zu können, ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes der Grundstückserwerb oder -tausch nunmehr allein der Initiative der betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der für die Flurbereinigung zuständigen Behörde nicht (mehr) zu, denn es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, Urteile vom 25. April 1989 - 5 C 41/84 - NVwZ-RR 1990, 443, 444 = juris= [[FlurbG:§ 64/24|RzF - 24 - zu § 64 FlurbG]], vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17 = juris= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2001 - 13 A 98.3480 - juris). Würde die Flurbereinigungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten treffen, läge darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Flurbereinigungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich, denn die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts (nachträglich) für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie es für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich ist - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - a. a. O. = [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]). Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 - V C 44.75 - <<= RzF - 8 - zu § Abs. 1 FlurbG>>und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20.12 - = [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]jeweils zitiert nach juris). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Offenbar hat der Kläger, nachdem er sich zunächst mit seinem damaligen Miteigentümer und Grundstücknachbarn auf eine Teilung des Grundstücks a_____ verständigt hatte, und die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan entsprechend dem übereinstimmenden Wunsch der beiden Teilnehmer durch einen Nachtrag geändert hatte, nun festgestellt, dass er die auf dem ihm zugeteilten Grundstücksteil stehende Scheune ohne weitere Aufwendungen nicht in der von ihm gewollten Weise nutzen kann, zumal es offenbar Unstimmigkeiten über die Nutzung des westlich angrenzenden Flurstücks b___ (ehemals Flurstück b_______) gibt, an dem ihm sein Nachbar vor der Teilung des Flurstücks a____ formlos ein Überfahrtsrecht eingeräumt hatte. Außerdem hat der Kläger es auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise vermocht darzulegen, warum ihm durch den Flurbereinigungsplan das Flurstück c____ hätte zugeteilt werden müssen. Durch den Flurbereinigungsplan wurde der Kläger im gleichen Wert wie seine eingebrachten Flächen abgefunden und die ihm zugeteilten Landwirtschaftsflächen liegen - wie auch die übrigen Flächen in der Umgebung seiner Grundstücke - an dem Weg Finkenmühle an.





Aktuelle Version vom 10. Oktober 2025, 12:26 Uhr

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