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Der Kläger ist als Teilnehmer der Flurbereinigung (§ 10 Nr. 1 FlurbG) nicht Adressat des Planfeststellungsbeschlusses nach § 41 FlurbG, der gemäß § 41 Abs. 6 FlurbG allein dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen ist. Er kann sich mithin nicht darauf berufen, Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts zu sein. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt durch die Feststellung bzw. Genehmigung des Wege- und Gewässerplans eine unmittelbare gegenwärtige materielle Rechtsbetroffenheit des einzelnen Teilnehmers nicht ein; dieser kann ihn deshalb auch nicht unmittelbar anfechten (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2006 – 10 B 19.06 –, juris Rn. 6 <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 3/8|RzF -8- zu § 41 Abs. 3 FlurbG]]>: Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, juris Rn. 42 <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 1/10|RzF -10- zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 177). Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 13 AE 22.1023 –, juris Rn. 26). … Eine Rechtsbeeinträchtigung kann sich für den Teilnehmer regelmäßig erst im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsplan ergeben, in den der Wege- und Gewässerplan aufzunehmen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren können als Eigentümer daher lediglich nach Aufnahme des Wege- und Gewässerplans in den Flurbereinigungsplan und dessen Bekanntmachung diesen Flurbereinigungsplan und seine selbständigen Bestandteile anfechten (BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 13 AS 09.973 –, juris Rn. 16; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 177). Insofern ist der Teilnehmer befugt, beim Angriff gegen den Flurbereinigungsplan nicht nur abfindungsbezogene Beeinträchtigungen (§ 44 FlurbG) geltend zu machen, sondern auch abfindungsunabhängige Einwendungen gegen bestimmte Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan (vgl. nur Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 41 Rn. 36; Urteil des Senats vom 2. Dezember 2020 – 9 C 10170/20.OVG –, S. 11 UA). | Der Kläger ist als Teilnehmer der Flurbereinigung (§ 10 Nr. 1 FlurbG) nicht Adressat des Planfeststellungsbeschlusses nach § 41 FlurbG, der gemäß § 41 Abs. 6 FlurbG allein dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen ist. Er kann sich mithin nicht darauf berufen, Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts zu sein. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt durch die Feststellung bzw. Genehmigung des Wege- und Gewässerplans eine unmittelbare gegenwärtige materielle Rechtsbetroffenheit des einzelnen Teilnehmers nicht ein; dieser kann ihn deshalb auch nicht unmittelbar anfechten (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2006 – 10 B 19.06 –, juris Rn. 6 <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 3/8|RzF -8- zu § 41 Abs. 3 FlurbG]]>: Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, juris Rn. 42 <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/10|RzF -10- zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 177). Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 13 AE 22.1023 –, juris Rn. 26). … Eine Rechtsbeeinträchtigung kann sich für den Teilnehmer regelmäßig erst im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsplan ergeben, in den der Wege- und Gewässerplan aufzunehmen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren können als Eigentümer daher lediglich nach Aufnahme des Wege- und Gewässerplans in den Flurbereinigungsplan und dessen Bekanntmachung diesen Flurbereinigungsplan und seine selbständigen Bestandteile anfechten (BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 13 AS 09.973 –, juris Rn. 16; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 177). Insofern ist der Teilnehmer befugt, beim Angriff gegen den Flurbereinigungsplan nicht nur abfindungsbezogene Beeinträchtigungen (§ 44 FlurbG) geltend zu machen, sondern auch abfindungsunabhängige Einwendungen gegen bestimmte Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan (vgl. nur Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 41 Rn. 36; Urteil des Senats vom 2. Dezember 2020 – 9 C 10170/20.OVG –, S. 11 UA). | ||
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Rechtsschutzlücken ergeben sich für den Kläger auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 36 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die gemeinschaftlichen Anlagen schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden können, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist. Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, juris Rn. 39 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF -51- zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben (vgl. HessVGH, Urteil vom 2. September 2004 – 23 F 2687/03 –, RdL 2005, 96 [97]; Mevert, UPR 2017, 463 ff. 39 <=[[FlurbG:§ 18 Abs. 1/25|RzF -25- zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>). | Rechtsschutzlücken ergeben sich für den Kläger auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 36 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die gemeinschaftlichen Anlagen schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden können, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist. Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, juris Rn. 39 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF -51- zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben (vgl. HessVGH, Urteil vom 2. September 2004 – 23 F 2687/03 –, RdL 2005, 96 [97]; Mevert, UPR 2017, 463 ff. 39 <= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/25|RzF -25- zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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… Dass es mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten sein kann, einem am Flurbereinigungsverfahren Nichtbeteiligten im Falle einer konkreten Benachteiligung ein Anfechtungsrecht gegen den Wege- und Gewässerplan zuzugestehen, folgt bereits daraus, dass dieser nicht in gleicher Weise wie der Teilnehmer gegen den Flurbereinigungsplan Vorgehen kann (vgl. § 59 FlurbG). Für Gemeinden kann sich ein Anfechtungsrecht ergeben, soweit es um ihre von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfasste Planungs- und Finanzhoheit geht (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 3/5|RzF -5- zu § 41 Abs. 3 FlurbG]]>). Sie können daher diesen Plan als Verwaltungsakt selbständig und unmittelbar anfechten, wenn sie im Einzelfall insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen können (im Ergebnis ebenso Senatsurteile vom 5. Juli 1983 – 9 C 33/82 –, RdL 1984, 162 [163] <=[[FlurbG:§ 41 Abs. 6/3|RzF -3- zu § 41 Abs. 6 FlurbG]]> und vom 5. September 1984 – 9 C 41/83 –, RdL 1984, 290 f.). Der Kläger als Eigentümer von zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken zählt indes weder zu der einen noch der anderen vorgenannten Fallgruppe, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, wonach der Wege- und Gewässerplan ihm gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF -51- zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). | … Dass es mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten sein kann, einem am Flurbereinigungsverfahren Nichtbeteiligten im Falle einer konkreten Benachteiligung ein Anfechtungsrecht gegen den Wege- und Gewässerplan zuzugestehen, folgt bereits daraus, dass dieser nicht in gleicher Weise wie der Teilnehmer gegen den Flurbereinigungsplan Vorgehen kann (vgl. § 59 FlurbG). Für Gemeinden kann sich ein Anfechtungsrecht ergeben, soweit es um ihre von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfasste Planungs- und Finanzhoheit geht (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 3/5|RzF -5- zu § 41 Abs. 3 FlurbG]]>). Sie können daher diesen Plan als Verwaltungsakt selbständig und unmittelbar anfechten, wenn sie im Einzelfall insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen können (im Ergebnis ebenso Senatsurteile vom 5. Juli 1983 – 9 C 33/82 –, RdL 1984, 162 [163] <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 6/3|RzF -3- zu § 41 Abs. 6 FlurbG]]> und vom 5. September 1984 – 9 C 41/83 –, RdL 1984, 290 f.). Der Kläger als Eigentümer von zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken zählt indes weder zu der einen noch der anderen vorgenannten Fallgruppe, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, wonach der Wege- und Gewässerplan ihm gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1986 – 5 C 36.82 –, juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF -51- zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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Dies ist die Version von 9. Oktober 2025, 15:11 von Redaktion