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a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24<=[[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>). | a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24 <= [[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>). | ||
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b) Die Prognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für die Übertragung von Grundeigentum vom Beigeladenen auf die Klägerin eine Abfindung durch Übertragung von Gebäudeeigentum nicht (mehr) in Betracht gezogen hat, nachdem der Beigeladene eine solche Abfindung abgelehnt hatte. Ein Bodenordnungsplan, der entsprechend den Vorstellungen der Klägerin u.a. die Übertragung mehrerer Gebäude der Klägerin an den Beigeladenen als Abfindung geregelt hätte, war nicht realisierbar, weil ein entsprechender Plan nicht mit der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG in Einklang gestanden hätte. Nach dieser Vorschrift muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. (Nur) mit seiner Zustimmung kann ein Teilnehmer statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Regelung gilt auch für ein nach § 64 Satz 1 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren (Urteil des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 19). Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG schließt die Möglichkeit einer Abfindung durch Gebäudeeigentum aus. Die Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, und damit auch § 58 LwAnpG, sind nach dem Wortlaut des § 64 Satz 1 LwAnpG nicht nur sinngemäß anwendbar. Gegen eine lediglich sinngemäße Anwendung spricht auch, dass der Neuordnungsanlass „Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden“ bereits in § 53 Abs. 1 LwAnpG genannt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 33<=[[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Abfindung durch die Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). Eine abweichende Regelung ist nur einvernehmlich möglich, wenn also der abzufindende Beteiligte einer Gebäudeabfindung zustimmt. Zwar sieht § 58 Abs. 2 LwAnpG nur für den Fall einer Geldabfindung eine Zustimmung des Teilnehmers vor. Da aber § 58 Abs. 1 LwAnpG ausschließlich eine Abfindung „durch Land von gleichem Wert“ regelt und eine Geldabfindung lediglich mit Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zulässig ist, scheidet eine Abfindung durch Gebäudeeigentum gegen den Willen des betroffenen Beteiligten erst recht aus. Aus § 58 Abs. 1 LwAnpG folgt dementsprechend in einem nach § 64 LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahren ein Anspruch auf Abfindung durch Land von gleichem Wert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, a.a.O. Rn. 31 f.<=[[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). | b) Die Prognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für die Übertragung von Grundeigentum vom Beigeladenen auf die Klägerin eine Abfindung durch Übertragung von Gebäudeeigentum nicht (mehr) in Betracht gezogen hat, nachdem der Beigeladene eine solche Abfindung abgelehnt hatte. Ein Bodenordnungsplan, der entsprechend den Vorstellungen der Klägerin u.a. die Übertragung mehrerer Gebäude der Klägerin an den Beigeladenen als Abfindung geregelt hätte, war nicht realisierbar, weil ein entsprechender Plan nicht mit der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG in Einklang gestanden hätte. Nach dieser Vorschrift muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. (Nur) mit seiner Zustimmung kann ein Teilnehmer statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Regelung gilt auch für ein nach § 64 Satz 1 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren (Urteil des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 19). Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG schließt die Möglichkeit einer Abfindung durch Gebäudeeigentum aus. Die Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, und damit auch § 58 LwAnpG, sind nach dem Wortlaut des § 64 Satz 1 LwAnpG nicht nur sinngemäß anwendbar. Gegen eine lediglich sinngemäße Anwendung spricht auch, dass der Neuordnungsanlass „Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden“ bereits in § 53 Abs. 1 LwAnpG genannt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 33 <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). Eine Abfindung durch die Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). Eine abweichende Regelung ist nur einvernehmlich möglich, wenn also der abzufindende Beteiligte einer Gebäudeabfindung zustimmt. Zwar sieht § 58 Abs. 2 LwAnpG nur für den Fall einer Geldabfindung eine Zustimmung des Teilnehmers vor. Da aber § 58 Abs. 1 LwAnpG ausschließlich eine Abfindung „durch Land von gleichem Wert“ regelt und eine Geldabfindung lediglich mit Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zulässig ist, scheidet eine Abfindung durch Gebäudeeigentum gegen den Willen des betroffenen Beteiligten erst recht aus. Aus § 58 Abs. 1 LwAnpG folgt dementsprechend in einem nach § 64 LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahren ein Anspruch auf Abfindung durch Land von gleichem Wert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, a.a.O. Rn. 31 f. <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). | ||
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Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach § 3 den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt § 64 Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in § 64 Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28<=[[LwAnpG:§ 64/6{{!}}RzF – 6 – zu § 64 LwAnpG]]>; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). | Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach § 3 den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt § 64 Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in § 64 Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28 <= [[LwAnpG:§ 64/6{{!}}RzF – 6 – zu § 64 LwAnpG]]>; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). | ||
Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass Gebäudeeigentümer in der Regel nicht über geeignetes Ersatzland verfügen und deshalb nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. § 54 Abs. 2 LwAnpG) für einen nach § 56 Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach § 54 Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber trotz dieser Schwierigkeiten eine vom Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abweichende Auslegung dieser Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land abgelehnt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 34 f.<=[[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Flurneuordnungsbehörde ggf. auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in das Verfahren einzubeziehen hat (BVerwG, a.a.O.). Es ist davon ausgegangen, dass die Neuordnung scheitert, wenn eine einvernehmliche, auf den Einzelfall abgestimmte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist und auch keine wertgleiche Landabfindung gewährt werden kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend entspricht es durchaus der gesetzlichen Regelung, dass ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn eine Landabfindung unmöglich ist. Dem Zustimmungsvorbehalt für eine andere Lösung kommt damit keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu. Die Frage, ob das Bodenordnungsverfahren an der Weigerung des Grundstückeigentümers scheitert, eine Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum zu akzeptieren, hängt - worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird - davon ab, inwiefern im jeweiligen Verfahren Abfindungsland zur Verfügung steht. An der Beschaffung entsprechender Flächen kann auch der Gebäudeeigentümer mitwirken. | Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass Gebäudeeigentümer in der Regel nicht über geeignetes Ersatzland verfügen und deshalb nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. § 54 Abs. 2 LwAnpG) für einen nach § 56 Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach § 54 Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber trotz dieser Schwierigkeiten eine vom Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abweichende Auslegung dieser Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land abgelehnt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 34 f. <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1{{!}}RzF – 1 – zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Flurneuordnungsbehörde ggf. auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in das Verfahren einzubeziehen hat (BVerwG, a.a.O.). Es ist davon ausgegangen, dass die Neuordnung scheitert, wenn eine einvernehmliche, auf den Einzelfall abgestimmte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist und auch keine wertgleiche Landabfindung gewährt werden kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend entspricht es durchaus der gesetzlichen Regelung, dass ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn eine Landabfindung unmöglich ist. Dem Zustimmungsvorbehalt für eine andere Lösung kommt damit keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu. Die Frage, ob das Bodenordnungsverfahren an der Weigerung des Grundstückeigentümers scheitert, eine Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum zu akzeptieren, hängt - worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird - davon ab, inwiefern im jeweiligen Verfahren Abfindungsland zur Verfügung steht. An der Beschaffung entsprechender Flächen kann auch der Gebäudeeigentümer mitwirken. | ||
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Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19<=[[LwAnpG:§ 58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]>). Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, den abzufindenden Teilnehmer gegen seinen Willen mit der Übertragung von Gebäudeeigentum abzufinden. Für die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme gibt es mit der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG eine gesetzliche Grundlage. Die Ausnahme resultiert aus dem Umstand, dass - gerade in Bodenordnungsverfahren - genau wertgleiche Abfindungsflächen vielfach nicht zur Verfügung stehen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 20<=[[LwAnpG:§ 58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]>). Die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Teilnehmer durch Land vom gleichen Wert abzufinden ist, wird durch den Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen nicht in Frage gestellt. | Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19 <= [[LwAnpG:§ 58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]>). Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, den abzufindenden Teilnehmer gegen seinen Willen mit der Übertragung von Gebäudeeigentum abzufinden. Für die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme gibt es mit der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG eine gesetzliche Grundlage. Die Ausnahme resultiert aus dem Umstand, dass - gerade in Bodenordnungsverfahren - genau wertgleiche Abfindungsflächen vielfach nicht zur Verfügung stehen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 20 <= [[LwAnpG:§ 58/2{{!}}RzF – 2 – zu § 58 LwAnpG]]>). Die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Teilnehmer durch Land vom gleichen Wert abzufinden ist, wird durch den Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen nicht in Frage gestellt. | ||
c) Eine Abfindung mit Gebäudeeigentum gegen den Willen des Teilnehmers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wissen um die aufstehenden Gebäude erworben hat. Die Rechtsposition des Grundstückserwerbers ist in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 15 FlurbG geregelt. Danach muss derjenige, der ein Grundstück erwirbt, das im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens liegt, das bis zur seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Damit entspricht die Rechtsposition des Erwerbers derjenigen des bisherigen Grundstückseigentümers. Die Erwägung der Klägerin, der Käufer könne durch seine Weigerung einer Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum durch die Landabfindung ein Aliud erhalten, das im Wert deutlich höher sei als der ursprünglich gezahlte Kaufpreis, rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der Landabfindung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG. Mit einer dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LwAnpG entsprechenden Auslegung ist auch in den von der Klägerin angesprochenen Fällen keineswegs zwangsläufig eine Benachteiligung des Gebäudeeigentümers verbunden. Ob der Käufer eines Grundstücks, das mit Gebäudeeigentum belastet ist, tatsächlich eine günstige Position im Bodenordnungsverfahren besitzt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt für die Wertermittlung insbesondere die Restnutzungsdauer des Gebäudes eine Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5. 03 - juris Rn. 18<=[[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>). Auch wenn der Grundeigentümer in der Regel weichen muss, kommt - wie bereits ausgeführt - auch eine Übertragung von Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer in Betracht, wenn gewichtigere Belange dafür sprechen, Boden und Gebäudeeigentum in seiner Hand zu vereinigen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.<=[[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum sich eine günstige Position des Grundeigentümers in einem bereits eingeleiteten oder bevorstehenden Bodenordnungsverfahren aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Landabfindung nicht auch auf die Höhe des Kaufpreises auswirken sollte. Sofern es dem Grundstückskäufer gelingt, entsprechend der Darstellung der Klägerin mit dem Kauf ein „gutes Geschäft“ zu machen, beruht dies nicht auf einer von der Klägerin angenommenen Unausgewogenheit der gesetzlichen Regelung, die eine Landabfindung vorsieht, sondern in erster Linie auf dem Verhandlungsgeschick des Grundstückskäufers. | c) Eine Abfindung mit Gebäudeeigentum gegen den Willen des Teilnehmers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wissen um die aufstehenden Gebäude erworben hat. Die Rechtsposition des Grundstückserwerbers ist in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 15 FlurbG geregelt. Danach muss derjenige, der ein Grundstück erwirbt, das im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens liegt, das bis zur seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Damit entspricht die Rechtsposition des Erwerbers derjenigen des bisherigen Grundstückseigentümers. Die Erwägung der Klägerin, der Käufer könne durch seine Weigerung einer Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum durch die Landabfindung ein Aliud erhalten, das im Wert deutlich höher sei als der ursprünglich gezahlte Kaufpreis, rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der Landabfindung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG. Mit einer dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LwAnpG entsprechenden Auslegung ist auch in den von der Klägerin angesprochenen Fällen keineswegs zwangsläufig eine Benachteiligung des Gebäudeeigentümers verbunden. Ob der Käufer eines Grundstücks, das mit Gebäudeeigentum belastet ist, tatsächlich eine günstige Position im Bodenordnungsverfahren besitzt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt für die Wertermittlung insbesondere die Restnutzungsdauer des Gebäudes eine Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5. 03 - juris Rn. 18 <= [[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>). Auch wenn der Grundeigentümer in der Regel weichen muss, kommt - wie bereits ausgeführt - auch eine Übertragung von Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer in Betracht, wenn gewichtigere Belange dafür sprechen, Boden und Gebäudeeigentum in seiner Hand zu vereinigen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O. <= [[LwAnpG:§ 64/48{{!}}RzF – 48 – zu § 64 LwAnpG]]>). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum sich eine günstige Position des Grundeigentümers in einem bereits eingeleiteten oder bevorstehenden Bodenordnungsverfahren aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Landabfindung nicht auch auf die Höhe des Kaufpreises auswirken sollte. Sofern es dem Grundstückskäufer gelingt, entsprechend der Darstellung der Klägerin mit dem Kauf ein „gutes Geschäft“ zu machen, beruht dies nicht auf einer von der Klägerin angenommenen Unausgewogenheit der gesetzlichen Regelung, die eine Landabfindung vorsieht, sondern in erster Linie auf dem Verhandlungsgeschick des Grundstückskäufers. | ||
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Dies ist die Version von 9. Oktober 2025, 15:05 von Redaktion