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FlurbG:§ 14/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §[[FlurbG#12{{!}}§ 12]] und [[FlurbG#13{{!}}13]] FlurbG ermittelt werden, sind gemäß [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 3 FlurbG). Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 2 und 3 ist gemäß [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 4 FlurbG in der Bekanntmachung hinzuweisen. Daraus folgt im Kontext der Regelung mit [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG lediglich, dass bei unterbliebener Aufnahme der förmlichen Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] FlurbG) im entscheidenden Teil bei bloßer Aufnahme als „Hinweis“ auf die rechtlichen Wirkungen nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 2 und 3 FlurbG die Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses nicht zugleich den Fristenlauf nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen vermag. In diesen Fällen bedarf es einer gesonderten förmlichen Aufforderung nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 FlurbG nebst der nach Absatz 4 der Regelung vorgeschriebenen Hinweise, die wiederum öffentlich bekanntzumachen ist.
Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §[[FlurbG#12{{!}}§ 12]] und [[FlurbG#13{{!}}13]] FlurbG ermittelt werden, sind gemäß [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 3 FlurbG). Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 2 und 3 ist gemäß [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 4 FlurbG in der Bekanntmachung hinzuweisen. Daraus folgt im Kontext der Regelung mit [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG lediglich, dass bei unterbliebener Aufnahme der förmlichen Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte ([[FlurbG#14{{!}}§ 14]] FlurbG) im entscheidenden Teil bei bloßer Aufnahme als „Hinweis“ auf die rechtlichen Wirkungen nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 2 und 3 FlurbG die Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses nicht zugleich den Fristenlauf nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen vermag. In diesen Fällen bedarf es einer gesonderten förmlichen Aufforderung nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 FlurbG nebst der nach Absatz 4 der Regelung vorgeschriebenen Hinweise, die wiederum öffentlich bekanntzumachen ist.


Der Umstand, dass auch das Erfordernis der Zustimmung für Nutzungsänderungen nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 FlurbG und die Folgen seiner Nichtbeachtung vorliegend nicht in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, sondern lediglich in die beigefügten Hinweise unter II. aufgenommen wurde, wirkt sich ebenso wenig auf die formelle Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses aus. Zwar sind gemäß [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung öffentlich bekanntzumachen. Absatz 5 der Vorschrift regelt die unterbliebene Aufnahme in den entscheidenden Teil jedoch eigenständig. Ist hiernach die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 1 FlurbG in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein. Daraus ergibt sich, dass die Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Anordnungsbeschlusses nach [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 2 FlurbG mit seinem konkreten Inhalt und die Bekanntmachung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 bis 3 FlurbG getrennt voneinander erfolgen können und die hieran anknüpfenden Rechtswirkungen getrennt voneinander – abhängig von der jeweiligen Bekanntmachung – eintreten.
Der Umstand, dass auch das Erfordernis der Zustimmung für Nutzungsänderungen nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 FlurbG und die Folgen seiner Nichtbeachtung vorliegend nicht in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, sondern lediglich in die beigefügten Hinweise unter II. aufgenommen wurde, wirkt sich ebenso wenig auf die formelle Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses aus. Zwar sind gemäß [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung öffentlich bekanntzumachen. Absatz 5 der Vorschrift regelt die unterbliebene Aufnahme in den entscheidenden Teil jedoch eigenständig. Ist hiernach die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 1 FlurbG in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein. Daraus ergibt sich, dass die Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Anordnungsbeschlusses nach [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 2 FlurbG mit seinem konkreten Inhalt und die Bekanntmachung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 bis 3 FlurbG getrennt voneinander erfolgen können und die hieran anknüpfenden Rechtswirkungen getrennt voneinander – abhängig von der jeweiligen Bekanntmachung – eintreten.


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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2025, 14:57 Uhr

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