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Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen. | Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen. | ||
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Den Berechtigten trifft nach der gesetzlichen Regelung in § 1020 Satz 2 BGB allerdings nur dann allein die Unterhaltungspflicht, wenn er die Anlage allein nutzt (vgl. Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 11). Bei einer - wovon hier auszugehen ist - gemeinsamen Benutzung der Anlage gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gesetzliche Regelung ebenfalls § 1020 Satz 2 BGB. Der Berechtigte ist aber nur anteilig verpflichtet, und zwar im Zweifel zur Hälfte (vgl. BGH, Urteile vom 17.2.2006 - V ZR 49/05 - juris Rn. 8 und vom 12.11.2004 - V ZR 42/04 - juris Rn. 20, 28 ff.; Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 11). Diese gemeinsame Unterhaltungspflicht bei einer gemeinsamen Benutzung der Anlage erscheint auch für den vorliegenden Fall sachgerecht. Denn wenn der Kläger den Weg ebenfalls benutzt, um seine eigenen Flächen zu erreichen, wäre es nicht nachvollziehbar, warum er von einer Unterhaltungspflicht gänzlich freizustellen wäre. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen wurde, dass der Vorteil des "grünen Weges" vor allem bei der Gemeinde A-Stadt liege, wird dies durch § 1020 Satz 2 BGB hinreichend berücksichtigt. Sollte die Gemeinde A-Stadt den "grünen Weg" tatsächlich weit überwiegend nutzen, dann wird sich dies auch in einer erhöhten anteiligen Verpflichtung zur Unterhaltung niederschlagen, da lediglich "im Zweifel" eine hälftige Verpflichtung zur Unterhaltung besteht. | Den Berechtigten trifft nach der gesetzlichen Regelung in § 1020 Satz 2 BGB allerdings nur dann allein die Unterhaltungspflicht, wenn er die Anlage allein nutzt (vgl. Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 11). Bei einer - wovon hier auszugehen ist - gemeinsamen Benutzung der Anlage gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gesetzliche Regelung ebenfalls § 1020 Satz 2 BGB. Der Berechtigte ist aber nur anteilig verpflichtet, und zwar im Zweifel zur Hälfte (vgl. BGH, Urteile vom 17.2.2006 - V ZR 49/05 - juris Rn. 8 und vom 12.11.2004 - V ZR 42/04 - juris Rn. 20, 28 ff.; Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 11). Diese gemeinsame Unterhaltungspflicht bei einer gemeinsamen Benutzung der Anlage erscheint auch für den vorliegenden Fall sachgerecht. Denn wenn der Kläger den Weg ebenfalls benutzt, um seine eigenen Flächen zu erreichen, wäre es nicht nachvollziehbar, warum er von einer Unterhaltungspflicht gänzlich freizustellen wäre. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen wurde, dass der Vorteil des "grünen Weges" vor allem bei der Gemeinde A-Stadt liege, wird dies durch § 1020 Satz 2 BGB hinreichend berücksichtigt. Sollte die Gemeinde A-Stadt den "grünen Weg" tatsächlich weit überwiegend nutzen, dann wird sich dies auch in einer erhöhten anteiligen Verpflichtung zur Unterhaltung niederschlagen, da lediglich "im Zweifel" eine hälftige Verpflichtung zur Unterhaltung besteht. | ||
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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2025, 15:11 Uhr
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