Zuletzt bearbeitet vor 5 Monaten
von Redaktion

FlurbG:§ 4/65: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 18: Zeile 18:
}}
}}
{{RzF/Grund
{{RzF/Grund
|text=…
|text=
 


1. Der auf der Grundlage des § 4 FlurbG ergangene Flurbereinigungsbeschluss lässt keine formalen Mängel erkennen.
1. Der auf der Grundlage des § 4 FlurbG ergangene Flurbereinigungsbeschluss lässt keine formalen Mängel erkennen.
Zeile 82: Zeile 82:


Insoweit kommt es nicht auf die Verhältnisse jedes einzelnen Teilnehmers an, vielmehr ist das Flurbereinigungsgebiet insgesamt in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 8 <=[[FlurbG:§_4/55|RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>). Hinsichtlich des Flurbereinigungsgebietes F ist nicht erkennbar, dass die Abgrenzung des Verfahrensgebietes im Hinblick auf die angestrebten Ziele der Zusammenlegung der Eigentums- und Pachtflächen sowie der Ertüchtigung des Wirtschaftsweges eine sachwidrige Grenzziehung erkennen lässt. Bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger seine Bereitschaft erklärt hat, für den Wegeausbau benötigte Flächen an die Stadt F abzutreten. Insoweit würde lediglich ein Teilaspekt des vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens berücksichtigt. Gleichzeitig dient dieses Verfahren gerade dazu, Einzelverhandlung und Einzelkaufverträge zu ersetzen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 FlurbG Rn. 5 <=[[FlurbG:§_4/55|RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>).
Insoweit kommt es nicht auf die Verhältnisse jedes einzelnen Teilnehmers an, vielmehr ist das Flurbereinigungsgebiet insgesamt in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 8 <=[[FlurbG:§_4/55|RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>). Hinsichtlich des Flurbereinigungsgebietes F ist nicht erkennbar, dass die Abgrenzung des Verfahrensgebietes im Hinblick auf die angestrebten Ziele der Zusammenlegung der Eigentums- und Pachtflächen sowie der Ertüchtigung des Wirtschaftsweges eine sachwidrige Grenzziehung erkennen lässt. Bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger seine Bereitschaft erklärt hat, für den Wegeausbau benötigte Flächen an die Stadt F abzutreten. Insoweit würde lediglich ein Teilaspekt des vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens berücksichtigt. Gleichzeitig dient dieses Verfahren gerade dazu, Einzelverhandlung und Einzelkaufverträge zu ersetzen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 FlurbG Rn. 5 <=[[FlurbG:§_4/55|RzF -55- zu § 4 FlurbG]]>).


}}
}}
{{RzF/Anmerkung}}
{{RzF/Anmerkung}}

Version vom 9. Oktober 2025, 15:02 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten