FlurbG:§ 87 Abs. 1/71: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetzeszweck des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist es, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden und zu verhindern, dass die vom Plan betroffenen Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StrWG NRW) hinnehmen müssen. Außerdem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar werden, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses problematisch ist (BVerwG, Urteile vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <127 ff.> und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 11<=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6|RzF-6-zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5). Mit der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Begrenzung soll insoweit eine übermäßige Bindung der vom Plan Betroffenen, aber auch der beteiligten Behörden verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <127>). Die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses soll im Hinblick auf die mit ihm einhergehenden Einschränkungen für die Möglichkeit einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen Grundstücke, etwa durch Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung, begrenzt werden (BT-Drs. I/4248 S. 25, zu § 17 Abs. 7 FStrG in seiner ursprünglichen Fassung; BT-Drs. 7/1265 S. 23, i. V. m. BT-Drs. VI/1173 S. 73 f., zu § 18b Abs. 2 FStrG i. d. F. des 2. FStrÄndG vom 4. Juli 1974 <BGBl. I S. 1401>; BT-Drs. 7/910 S. 90; LT-Drs. NRW 8/1396 S. 155).  
Gesetzeszweck des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist es, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden und zu verhindern, dass die vom Plan betroffenen Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StrWG NRW) hinnehmen müssen. Außerdem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar werden, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses problematisch ist (BVerwG, Urteile vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <127 ff.> und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 11<=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5). Mit der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Begrenzung soll insoweit eine übermäßige Bindung der vom Plan Betroffenen, aber auch der beteiligten Behörden verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <127>). Die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses soll im Hinblick auf die mit ihm einhergehenden Einschränkungen für die Möglichkeit einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen Grundstücke, etwa durch Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung, begrenzt werden (BT-Drs. I/4248 S. 25, zu § 17 Abs. 7 FStrG in seiner ursprünglichen Fassung; BT-Drs. 7/1265 S. 23, i. V. m. BT-Drs. VI/1173 S. 73 f., zu § 18b Abs. 2 FStrG i. d. F. des 2. FStrÄndG vom 4. Juli 1974 <BGBl. I S. 1401>; BT-Drs. 7/910 S. 90; LT-Drs. NRW 8/1396 S. 155).  




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Vor allem die Gesetzesbegründungen zu § 18c Nr. 4 AEG, § 17c Nr. 4 FStrG und
Vor allem die Gesetzesbegründungen zu § 18c Nr. 4 AEG, § 17c Nr. 4 FStrG und § 14c Nr. 4 WaStrG i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), die mit § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW wörtlich übereinstimmen, lassen erkennen, dass auch ein Durchführungsbeginn vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit genügt. Denn danach ist für den Beginn der Durchführung des Plans die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme "innerhalb seiner Geltungsdauer" maßgebend (BT-Drs. 16/54 S. 31, 34 und 36; BR-Drs. 363/05 S. 54 und 62). Die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses beginnt aber bereits mit seinem Wirksamwerden durch Zustellung, ortsüblich bekanntgemachte Auslegung oder öffentliche Bekanntmachung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG NRW).
 
§ 14c Nr. 4 WaStrG i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), die mit § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW wörtlich übereinstimmen, lassen erkennen, dass auch ein Durchführungsbeginn vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit genügt. Denn danach ist für den Beginn der Durchführung des Plans die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme "innerhalb seiner Geltungsdauer" maßgebend (BT-Drs. 16/54 S. 31, 34 und 36; BR-Drs. 363/05 S. 54 und 62). Die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses beginnt aber bereits mit seinem Wirksamwerden durch Zustellung, ortsüblich bekanntgemachte Auslegung oder öffentliche Bekanntmachung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG NRW).


c) Auf der unzutreffenden Auslegung von § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW und der darin liegenden Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist tragend darauf gestützt, dass der Erwerb von Grundstücken durch die Ausführungsanordnung zum Flur- bereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom 13. Juli 2006 als Beginn der Plandurchführung ausscheidet, weil er vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses am 25. November 2009 erfolgt ist.  
c) Auf der unzutreffenden Auslegung von § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW und der darin liegenden Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist tragend darauf gestützt, dass der Erwerb von Grundstücken durch die Ausführungsanordnung zum Flur- bereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom 13. Juli 2006 als Beginn der Plandurchführung ausscheidet, weil er vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses am 25. November 2009 erfolgt ist.  
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Als Durchführungsbeginn kommen insoweit nur Maßnahmen in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -  
Als Durchführungsbeginn kommen insoweit nur Maßnahmen in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -  BVerwGE 135, 110 Rn. 12 <=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 6).  
 
BVerwGE 135, 110 Rn. 12<<<=RzF-6-zu § 87 Abs.2 FlurbG>>>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 6).  




Zur effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG muss gewährleistet sein, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf zumutbare Weise Klarheit darüber verschaffen können, ob der Planfeststellungsbeschluss weiter gilt. Dies verlangt keine einschränkende Auslegung von § 75 Abs. 4 VwVfG NRW dahin, dass nur solche Maßnahmen ein Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen hindern können, die – wie etwa Bauarbeiten – in der Öffentlichkeit stattfinden oder den betroffenen Eigentümern von der zuständigen Behörde als solche zur Kenntnis gebracht werden. Es genügt vielmehr, wenn den Planbetroffenen ein Anspruch auf Auskunft darüber zusteht, ob und gegebenenfalls weshalb die zuständige Behörde davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist. Außerdem müssen die Planbetroffenen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge haben, um sachgerecht entscheiden zu können, ob das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich geklärt werden soll. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht, soweit der effektive Schutz der Grundrechte dies erfordert (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 13 m. w. N. <<<=RzF-6-zu § 87 Abs.2 FlurbG>>>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5).  
Zur effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG muss gewährleistet sein, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf zumutbare Weise Klarheit darüber verschaffen können, ob der Planfeststellungsbeschluss weiter gilt. Dies verlangt keine einschränkende Auslegung von § 75 Abs. 4 VwVfG NRW dahin, dass nur solche Maßnahmen ein Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen hindern können, die – wie etwa Bauarbeiten – in der Öffentlichkeit stattfinden oder den betroffenen Eigentümern von der zuständigen Behörde als solche zur Kenntnis gebracht werden. Es genügt vielmehr, wenn den Planbetroffenen ein Anspruch auf Auskunft darüber zusteht, ob und gegebenenfalls weshalb die zuständige Behörde davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist. Außerdem müssen die Planbetroffenen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge haben, um sachgerecht entscheiden zu können, ob das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich geklärt werden soll. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht, soweit der effektive Schutz der Grundrechte dies erfordert (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 13 m. w. N. <=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5).  




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(1)  Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Tätigkeit zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Die finanziellen Aufwendungen des Grunderwerbs lassen regelmäßig den Schluss zu, dass das Vorhaben ernsthaft in Angriff genommen werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 14<=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6|RzF-6-zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>).
(1)  Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Tätigkeit zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Die finanziellen Aufwendungen des Grunderwerbs lassen regelmäßig den Schluss zu, dass das Vorhaben ernsthaft in Angriff genommen werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 14 <=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>).


Dies gilt nicht nur in Fällen eines freihändigen Erwerbs (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 15<=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6|RzF-6-zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>), sondern auch, wenn die benötigten Grundstücke dem Vorhabenträger wie hier in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren ([[FlurbG#87|§§ 87]] ff. FlurbG) durch den Flurbereinigungsplan zugeteilt worden sind ([[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 i. V. m. [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 Satz 3 FlurbG) und der neue Rechtszustand des unanfechtbaren Flurbereinigungsplans durch die Flurbereinigungsbehörde eingetreten ist ([[FlurbG#61|§ 61]] Satz 1 und 2 FlurbG).  
Dies gilt nicht nur in Fällen eines freihändigen Erwerbs (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 15 <=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>), sondern auch, wenn die benötigten Grundstücke dem Vorhabenträger wie hier in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren ([[FlurbG#87{{!}}§§ 87]] ff. FlurbG) durch den Flurbereinigungsplan zugeteilt worden sind ([[FlurbG#58{{!}}§ 58]] Abs. 1 Satz 2 i. V. m. [[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 4 Satz 3 FlurbG) und der neue Rechtszustand des unanfechtbaren Flurbereinigungsplans durch die Flurbereinigungsbehörde eingetreten ist ([[FlurbG#61{{!}}§ 61]] Satz 1 und 2 FlurbG).  




Dem steht nicht entgegen, dass der Grunderwerb im Unternehmensflurbereinigungsverfahren anders als der freihändige Erwerb nicht auf den Willenserklärungen des Vorhabenträgers im Rahmen des Grundstückskaufvertrags und der Auflassung, sondern auf der Aufstellung des Flurbereinigungsplans und der Anordnung seiner Ausführung durch die Flurbereinigungsbehörde beruht. Nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Plans "begonnen wird". § 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG NRW definiert als Beginn der Plandurchführung "jede Tätigkeit" von mehr als nur geringfügiger Bedeutung "zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens". Der Wortlaut ist also nicht auf Tätigkeiten des Vorhabenträgers beschränkt (a. A. wohl Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 75 Rn. 60), sondern erfasst auch Tätigkeiten von Behörden, auf die der Vorhabenträger zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens angewiesen ist. Dazu gehört jedenfalls der hier in Rede stehende Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundstücke im Unternehmensflurbereinigungsverfahren. Dies gilt umso mehr, als auch der Grunderwerb im Flurbereinigungsverfahren für den Vorhabenträger mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, weil er Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens für die von ihnen aufgebrachten Flächen Geldentschädigung zu leisten hat ([[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 Satz 4 FlurbG).  
Dem steht nicht entgegen, dass der Grunderwerb im Unternehmensflurbereinigungsverfahren anders als der freihändige Erwerb nicht auf den Willenserklärungen des Vorhabenträgers im Rahmen des Grundstückskaufvertrags und der Auflassung, sondern auf der Aufstellung des Flurbereinigungsplans und der Anordnung seiner Ausführung durch die Flurbereinigungsbehörde beruht. Nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Plans "begonnen wird". § 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG NRW definiert als Beginn der Plandurchführung "jede Tätigkeit" von mehr als nur geringfügiger Bedeutung "zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens". Der Wortlaut ist also nicht auf Tätigkeiten des Vorhabenträgers beschränkt (a. A. wohl Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 75 Rn. 60), sondern erfasst auch Tätigkeiten von Behörden, auf die der Vorhabenträger zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens angewiesen ist. Dazu gehört jedenfalls der hier in Rede stehende Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundstücke im Unternehmensflurbereinigungsverfahren. Dies gilt umso mehr, als auch der Grunderwerb im Flurbereinigungsverfahren für den Vorhabenträger mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, weil er Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens für die von ihnen aufgebrachten Flächen Geldentschädigung zu leisten hat ([[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 4 Satz 4 FlurbG).  




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Der Erkennbarkeit steht nicht entgegen, dass die Grundstücke im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung Niederkrüchten II erworben wurden, die nicht für die Ortsumgehung Hückelhoven, sondern für den Neubau der Bundesautobahn A 52 angeordnet war. Zwar war deshalb aus dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem nach [[FlurbG#88|§ 88]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG auf den besonderen Zweck des Flurbereinigungsverfahrens hinzuweisen ist, nicht ersichtlich, dass die Unternehmensflurbereinigung Niederkrüchten II auch der Beschaffung von Grundstücken für ein anderes Unternehmen dienen würde. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Flurbereinigung Niederkrüchten II durch den 10. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss für Außenstehende hinreichend erkennbar war.
Der Erkennbarkeit steht nicht entgegen, dass die Grundstücke im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung Niederkrüchten II erworben wurden, die nicht für die Ortsumgehung Hückelhoven, sondern für den Neubau der Bundesautobahn A 52 angeordnet war. Zwar war deshalb aus dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem nach [[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG auf den besonderen Zweck des Flurbereinigungsverfahrens hinzuweisen ist, nicht ersichtlich, dass die Unternehmensflurbereinigung Niederkrüchten II auch der Beschaffung von Grundstücken für ein anderes Unternehmen dienen würde. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Flurbereinigung Niederkrüchten II durch den 10. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss für Außenstehende hinreichend erkennbar war.




Denn Durchführungsmaßnahmen müssen nicht in der Öffentlichkeit stattfinden. Für die Erkennbarkeit genügt vielmehr der durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Auskunftsanspruch der durch den Plan betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009
Denn Durchführungsmaßnahmen müssen nicht in der Öffentlichkeit stattfinden. Für die Erkennbarkeit genügt vielmehr der durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Auskunftsanspruch der durch den Plan betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009


- 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 13<=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6|RzF-6-zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5). Mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs können die Planbetroffenen unabhängig von den konkreten Angaben im Flurbereinigungsbeschluss von dem das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindernden Grundstückserwerb Kenntnis erlangen.  
- 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 13 <=[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 87 Abs.2 FlurbG]]>; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5). Mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs können die Planbetroffenen unabhängig von den konkreten Angaben im Flurbereinigungsbeschluss von dem das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindernden Grundstückserwerb Kenntnis erlangen.  




(3) Auf die flurbereinigungsrechtliche Zulässigkeit des Grundstückserwerbs kommt es für den Beginn der Durchführung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW schon deshalb nicht an, weil der Grunderwerb nach Maßgabe der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom 13. Juli 2006 auf einem unanfechtbaren Flurbereinigungsplan beruht (vgl. [[FlurbG#61|§ 61]] Satz 1 FlurbG).  
(3) Auf die flurbereinigungsrechtliche Zulässigkeit des Grundstückserwerbs kommt es für den Beginn der Durchführung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW schon deshalb nicht an, weil der Grunderwerb nach Maßgabe der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom 13. Juli 2006 auf einem unanfechtbaren Flurbereinigungsplan beruht (vgl. [[FlurbG#61{{!}}§ 61]] Satz 1 FlurbG).  





Version vom 8. November 2024, 15:46 Uhr

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