Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 26: | Zeile 26: | ||
… | … | ||
Entgegen dem klägerischen Vortrag hat sich die Beklagte auch nicht durch eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG gebunden. Auch im Flurbereinigungsverfahren ist eine solche Zusicherung rechtlich zulässig (BVerwG Urt. v. 17.01.2007 – 10 C 1/06, BverwGE 128, 87; juris Rn. 23 ff; < [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105{{!}}RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Wirksamkeit einer solchen Zusicherung ist nicht von ihrer Rechtmäßigkeit abhängig. Eine solche Zusicherung liegt hier aber nicht vor. Ob eine schriftliche und ausreichend bestimmte behördliche Äußerung rechtlich als Zusicherung einzuordnen ist, ergibt sich aus dem objektivierten Empfängerhorizont. Die Behörde muss unzweifelhaft zu erkennen geben, dass sie sich bindend verpflichten will, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht § 38 VwVfG Rn. 14). Daran fehlt es vorliegend. Aus dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 23.01.2018 und 05.09.2018 ergibt sich nichts für einen Bindungswillen. Vielmehr macht die Formulierung „Entwürfe“ deutlich, dass es sich um Vorschläge handelt, mit denen erkundet werden soll, wieweit die Kläger damit grundsätzlich einverstanden sind. Dies erschließt sich auch aus der Formulierung „Über Details kann verhandelt werden“. Aus dem Kontext des Verfahrens, in dem die beiden Anschreiben stehen, und ihrem erkennbaren Sinn handelte es sich um Vorschläge im Sinne einer Verhandlungsgrundlage zur Abhilfe des Widerspruchs der Kläger. Allein der Umstand, dass mehrere unterschiedliche Vorschläge gemacht wurden, erlaubt bei einem objektivierten Empfänger keinen Zweifel, dass es sich nicht um verbindliche Zusagen handeln soll, sondern um eine Darstellung von Lösungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 23). Dies entspricht auch der Praxis der Bodenordnungsbehörde, durch das Ausloten von Lösungsmöglichkeiten die Voraussetzungen einer unstreitigen Entscheidung zu ermitteln, an der regelmäßig auch andere Teilnehmer zu beteiligen sind. Anhaltspunkte für einen Bindungswillen der Beklagten betreffend eine der Lösungsvarianten ergeben sich weiter weder aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs noch aus den Ausführungen der Kläger. | Entgegen dem klägerischen Vortrag hat sich die Beklagte auch nicht durch eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG gebunden. Auch im Flurbereinigungsverfahren ist eine solche Zusicherung rechtlich zulässig (BVerwG Urt. v. 17.01.2007 – 10 C 1/06, BverwGE 128, 87; juris Rn. 23 ff; <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105{{!}}RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Wirksamkeit einer solchen Zusicherung ist nicht von ihrer Rechtmäßigkeit abhängig. Eine solche Zusicherung liegt hier aber nicht vor. Ob eine schriftliche und ausreichend bestimmte behördliche Äußerung rechtlich als Zusicherung einzuordnen ist, ergibt sich aus dem objektivierten Empfängerhorizont. Die Behörde muss unzweifelhaft zu erkennen geben, dass sie sich bindend verpflichten will, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht § 38 VwVfG Rn. 14). Daran fehlt es vorliegend. Aus dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 23.01.2018 und 05.09.2018 ergibt sich nichts für einen Bindungswillen. Vielmehr macht die Formulierung „Entwürfe“ deutlich, dass es sich um Vorschläge handelt, mit denen erkundet werden soll, wieweit die Kläger damit grundsätzlich einverstanden sind. Dies erschließt sich auch aus der Formulierung „Über Details kann verhandelt werden“. Aus dem Kontext des Verfahrens, in dem die beiden Anschreiben stehen, und ihrem erkennbaren Sinn handelte es sich um Vorschläge im Sinne einer Verhandlungsgrundlage zur Abhilfe des Widerspruchs der Kläger. Allein der Umstand, dass mehrere unterschiedliche Vorschläge gemacht wurden, erlaubt bei einem objektivierten Empfänger keinen Zweifel, dass es sich nicht um verbindliche Zusagen handeln soll, sondern um eine Darstellung von Lösungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 23). Dies entspricht auch der Praxis der Bodenordnungsbehörde, durch das Ausloten von Lösungsmöglichkeiten die Voraussetzungen einer unstreitigen Entscheidung zu ermitteln, an der regelmäßig auch andere Teilnehmer zu beteiligen sind. Anhaltspunkte für einen Bindungswillen der Beklagten betreffend eine der Lösungsvarianten ergeben sich weiter weder aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs noch aus den Ausführungen der Kläger. | ||
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 27. Juni 2024, 13:38 von Redaktion