FlurbG:§ 29 Abs. 1/12: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 25. Juni 2024, 11:12 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.06.2023 - 13 A 20.1634 (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 13 A 20.1634 Entscheidung Urteil Datum 29.06.2023
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Fläche, auf der ein Regenrückhaltebecken errichtet wurde, ist keine landwirtschaftlich genutzte Fläche i.S.d. § 28 Abs. 1 FlurbG. Auch eine Verkehrswertermittlung nach § 29 FlurbG scheidet aus. Für derartige Gemeinbedarfsflächen ist ein Wert nach eigenen Grundsätzen festzulegen. (red. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 73 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.