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Zur Begründung hat sie auf ein Schreiben des ALE U. vom 11. Januar 2021 verwiesen. In diesem ist unter Vorlage zahlreicher Unterlagen unter anderem vorgebracht worden, die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage sei im Hinblick auf [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 FlurbG zu hinterfragen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung des Auszahlungsbetrags Flurstück 1011 oder die gezahlten Beiträge zu Rodungskosten berücksichtigt werden. Die erwirtschafteten Überschüsse seien gemäß [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG i.V.m. [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG an die Teilnehmer nach dem Verhältnis des Werts deren jeweiliger Grundstücke zum Wert aller Grundstücke im Gebiet auszukehren, soweit im Flurbereinigungsverfahren keine Beitragsbefreiung festgesetzt sei. Die Auskehrung sei als Korrelat zur (aktuellen) Beitragspflicht nach [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG konzipiert. Sie sei kein Ausgleich für die im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlten Beiträge. Vor diesem Hintergrund könne eine - aus den archivierten Unterlagen, insbesondere dem Flurbereinigungsplan nicht nachvollziehbare - Zuzahlung zu angefallen Rodungskosten keinen Einfluss auf den nach [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG auszuzahlenden Betrag haben. Das Flurstück 1011 sei bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags nicht zu berücksichtigen, weil dieses bei Abschluss des Verfahrens nicht dem Flurbereinigungsgebiet der Beklagten, sondern dem Flurbereinigungsgebiet M. zugeteilt gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Flurbereinigungsplan für das im Verfahrensgebiet M. liegende Flurstück 1011 eine Beitragspflicht nach [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG festgesetzt habe, führe nicht dazu, dass dieses bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags zu berücksichtigen sei. Dies zeige bereits der Wortlaut des [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG, der auf [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG keinen Bezug nehme. Auch unter Gleichheitsgesichtspunkten begegne ein am Wortlaut orientiertes Verständnis keinen Bedenken. Es könne auch nicht sein, dass nach [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG herangezogene externe Grundeigentümer, die gleichzeitig Teilnehmer seien, eine erhöhte Auszahlung erhielten, während nach [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG herangezogene Nichtteilnehmer von vornherein nicht an der Auskehrung teilnähmen. | Zur Begründung hat sie auf ein Schreiben des ALE U. vom 11. Januar 2021 verwiesen. In diesem ist unter Vorlage zahlreicher Unterlagen unter anderem vorgebracht worden, die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage sei im Hinblick auf [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 FlurbG zu hinterfragen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung des Auszahlungsbetrags Flurstück 1011 oder die gezahlten Beiträge zu Rodungskosten berücksichtigt werden. Die erwirtschafteten Überschüsse seien gemäß [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG i.V.m. [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG an die Teilnehmer nach dem Verhältnis des Werts deren jeweiliger Grundstücke zum Wert aller Grundstücke im Gebiet auszukehren, soweit im Flurbereinigungsverfahren keine Beitragsbefreiung festgesetzt sei. Die Auskehrung sei als Korrelat zur (aktuellen) Beitragspflicht nach [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG konzipiert. Sie sei kein Ausgleich für die im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlten Beiträge. Vor diesem Hintergrund könne eine - aus den archivierten Unterlagen, insbesondere dem Flurbereinigungsplan nicht nachvollziehbare - Zuzahlung zu angefallen Rodungskosten keinen Einfluss auf den nach [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG auszuzahlenden Betrag haben. Das Flurstück 1011 sei bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags nicht zu berücksichtigen, weil dieses bei Abschluss des Verfahrens nicht dem Flurbereinigungsgebiet der Beklagten, sondern dem Flurbereinigungsgebiet M. zugeteilt gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Flurbereinigungsplan für das im Verfahrensgebiet M. liegende Flurstück 1011 eine Beitragspflicht nach [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG festgesetzt habe, führe nicht dazu, dass dieses bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags zu berücksichtigen sei. Dies zeige bereits der Wortlaut des [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG, der auf [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG keinen Bezug nehme. Auch unter Gleichheitsgesichtspunkten begegne ein am Wortlaut orientiertes Verständnis keinen Bedenken. Es könne auch nicht sein, dass nach [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG herangezogene externe Grundeigentümer, die gleichzeitig Teilnehmer seien, eine erhöhte Auszahlung erhielten, während nach [[FlurbG#106{{!}}§ 106]] FlurbG herangezogene Nichtteilnehmer von vornherein nicht an der Auskehrung teilnähmen. | ||
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3. Die vom Kläger vorgebrachten Rodungskosten können bei der Verteilung der Überschüsse nach [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger eine Zuzahlung zu angefallenen Rodungskosten geleistet haben sollten, würde dies am für die Verteilung allein maßgeblichen Verhältnis des Werts der eigenen Abfindungsflurstücke zum Wert aller Abfindungsflurstücke im Verfahrensgebiet nichts ändern. Bei der Heranziehung zu Rodungskosten könnte es sich allenfalls um eine Erhöhung der Beiträge nach [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG gehandelt haben (vgl. hierzu den Widerspruchsbescheid). Für die Verteilung der Überschüsse nach [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG kommt es allerdings - wie oben ausgeführt - nicht darauf an, welche Beiträge im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlt worden sind. | 3. Die vom Kläger vorgebrachten Rodungskosten können bei der Verteilung der Überschüsse nach [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger eine Zuzahlung zu angefallenen Rodungskosten geleistet haben sollten, würde dies am für die Verteilung allein maßgeblichen Verhältnis des Werts der eigenen Abfindungsflurstücke zum Wert aller Abfindungsflurstücke im Verfahrensgebiet nichts ändern. Bei der Heranziehung zu Rodungskosten könnte es sich allenfalls um eine Erhöhung der Beiträge nach [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG gehandelt haben (vgl. hierzu den Widerspruchsbescheid). Für die Verteilung der Überschüsse nach [[FlurbG#152{{!}}§ 152]] FlurbG kommt es allerdings - wie oben ausgeführt - nicht darauf an, welche Beiträge im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlt worden sind. | ||
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Dies ist die Version von 25. Juni 2024, 10:09 von Redaktion