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FlurbG:§ 32/23: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
In Bearbeitung
|pagename=FlurbG:§ 32
|AKZ=15 KF 5/19
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/07/28
|gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg
|lieferung=2023
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung gegenüber dem Kläger nicht unanfechtbar geworden, kann er im Verfahren um die wertgleiche Abfindung noch Einwendungen gegen die Wertermittlung erheben. (amtl. LS)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Nichtbeachtung der gemeindlichen Vorschriften macht die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung fehlerhaft, aber nicht nichtig.  Folge der fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung ist, dass die Frist des [[FlurbG#115{{!}}§ 115]] Abs. 1 FlurbG nicht in Lauf gesetzt wird. (red. LS)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Wird eine öffentliche Bekanntmachung hier die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Internet verkündet, verlangt § 11 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 NKomVG eine dauerhafte Bereitstellung im Internet. (amtl. LS)
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 62 Abs. 2/4{{!}}RzF - 4 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG]].
}}

Version vom 24. Juni 2024, 14:16 Uhr

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