(Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“) Markierungen: Ersetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{RzF | |||
|pagename=FlurbG:§ 59 Abs. 2 | |||
|AKZ=9 K 942/18 OVG | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2021/11/24 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald | |||
|lieferung=2023 | |||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Für die Feststellung der Nichtigkeit zum einen des Bodenordnungsplanes und zum anderen der Schlussfeststellung gelten neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Einhaltung einer Klagefrist oder die Durchführung eines Vorverfahrens (red. LS). | |||
}} | |||
{{RzF/Grund}} | |||
{{RzF/Anmerkung | |||
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/67{{!}}RzF - 67 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]. | |||
}} |
Aktuelle Version vom 21. Juni 2024, 10:27 Uhr
Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.11.2021 - 9 K 942/18 OVG (Lieferung 2023)
Aktenzeichen | 9 K 942/18 OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.11.2021 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2023 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für die Feststellung der Nichtigkeit zum einen des Bodenordnungsplanes und zum anderen der Schlussfeststellung gelten neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Einhaltung einer Klagefrist oder die Durchführung eines Vorverfahrens (red. LS). |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 67 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.