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|text=Für die Überprüfung der Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung maßgebend. (amtl. LS) | |text=Für die Überprüfung der Wertermittlung nach den [[FlurbG#27|§§ 27]] ff. FlurbG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung maßgebend. (amtl. LS) | ||
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|text=Eine Fläche, auf der ein Regenrückhaltebecken errichtet wurde, ist keine landwirtschaftlich genutzte Fläche i.S.d. § 28 Abs. 1 FlurbG. Auch eine Verkehrswertermittlung nach § 29 FlurbG scheidet aus. Für derartige Gemeinbedarfsflächen ist ein Wert nach eigenen Grundsätzen festzulegen. (red. LS) | |text=Eine Fläche, auf der ein Regenrückhaltebecken errichtet wurde, ist keine landwirtschaftlich genutzte Fläche i.S.d. [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG. Auch eine Verkehrswertermittlung nach [[FlurbG#29|§ 29]] FlurbG scheidet aus. Für derartige Gemeinbedarfsflächen ist ein Wert nach eigenen Grundsätzen festzulegen. (red. LS) | ||
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Version vom 20. Juni 2024, 15:27 Uhr
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