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Aktuelle Version vom 17. Juni 2024, 15:32 Uhr
Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 26.10.2022 - 32 D 72/22.G (Lieferung 2023)
Aktenzeichen | 32 D 72/22.G | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.10.2022 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2023 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 21 FlurbG schreibt keine bestimmte Form der Wahl vor. |
2. | Es liegt kein Verstoß gegen den in § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG normierten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stimmen vor, wenn mehrere Vorstandsmitglieder in demselben Wahlgang gewählt werden, anstatt pro zu wählendem Vorstandsmitglied jeweils einen eigenen Wahlgang anzusetzen. |
3. | Die Wähler des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft müssen erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 2 FlurbG) das Recht, sich später darauf zu berufen. |
4. | Fehler bei der Wahl eines Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft können nicht zur Unwirksamkeit der von einem Vorstand gefassten Beschlüsse führen, solange nicht die Unwirksamkeit der Wahl gerichtlich festgestellt ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 40 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.