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|veroeff=DVBl. 2023, 418-425/// UPR 2023, 159 (Leitsatz) | |veroeff=DVBl. 2023, 418-425/// UPR 2023, 159 (Leitsatz) | ||
|lieferung=2023 | |lieferung=2023 | ||
|schlagworte=Vorstand/Wahlanfechtung### Vorstandsmitglieder/Wahl### Wahl/Anfechtung### Wahl/Überprüfung### Wahl/Ungültigkeit### Wahl/Stimmenhäufung### Wahl/Mitwirkungspflicht der Beteiligten### Wahl/Selbstkontrolle### Wahl/Rügepflicht### Vorschuss/ | |schlagworte=Vorstand/Wahlanfechtung### Vorstandsmitglieder/Wahl### Wahl/Anfechtung### Wahl/Überprüfung### Wahl/Ungültigkeit### Wahl/Stimmenhäufung### Wahl/Mitwirkungspflicht der Beteiligten### Wahl/Selbstkontrolle### Wahl/Rügepflicht### Vorschuss/Verteilungsmaßstab### Vorstand/Wahl### Vorschuss/Befreiung### Vorschuss/Beitragsmaßstab### Beitrag/Beitragsvorschüsse### Beitrag/Beitragsbefreiung### Beitrag/Sonderkostenbeitrag | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=[[FlurbG#21 | |text=[[FlurbG#21{{!}}§ 21]] FlurbG schreibt keine bestimmte Form der Wahl vor. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Es liegt kein Verstoß gegen den in [[FlurbG#21 | |text=Es liegt kein Verstoß gegen den in [[FlurbG#21{{!}}§ 21]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG normierten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stimmen vor, wenn mehrere Vorstandsmitglieder in demselben Wahlgang gewählt werden, anstatt pro zu wählendem Vorstandsmitglied jeweils einen eigenen Wahlgang anzusetzen. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die Wähler des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft müssen erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht ([[FlurbG#2 | |text=Die Wähler des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft müssen erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht ([[FlurbG#2{{!}}§ 2]] FlurbG) das Recht, sich später darauf zu berufen. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Der vorläufige Beitragsmaßstab „Fläche der alten Grundstücke“ steht in Einklang mit [[FlurbG#19 | |text=Der vorläufige Beitragsmaßstab „Fläche der alten Grundstücke“ steht in Einklang mit [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG. Einer weiteren Differenzierung nach der Art der Grundstücksnutzung bedarf es nicht. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Das Flurbereinigungsgesetz enthält hinsichtlich des Bestimmungsakts i. S. v. [[FlurbG#19 | |text=Das Flurbereinigungsgesetz enthält hinsichtlich des Bestimmungsakts i. S. v. [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG keine Formvorschriften, insbesondere kein Schriftformerfordernis. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die bloße Minderhebung von Vorschüssen hat rechtlich betrachtet lediglich zur Folge, dass bestimmte Teilnehmer weniger zu zahlen haben, als sie es bei korrekter Umsetzung der Vorgaben der Flurbereinigungsbehörde müssten, und die mit der Vorschusserhebung grundsätzlich anzustrebende Deckung der voraussichtlichen Kosten nicht gewährleistet ist. Die Bestimmung eines anderen oder weiteren Beitragsmaßstabs ([[FlurbG#19 | |text=Die bloße Minderhebung von Vorschüssen hat rechtlich betrachtet lediglich zur Folge, dass bestimmte Teilnehmer weniger zu zahlen haben, als sie es bei korrekter Umsetzung der Vorgaben der Flurbereinigungsbehörde müssten, und die mit der Vorschusserhebung grundsätzlich anzustrebende Deckung der voraussichtlichen Kosten nicht gewährleistet ist. Die Bestimmung eines anderen oder weiteren Beitragsmaßstabs ([[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG) ist darin jedoch nicht zu sehen. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach [[FlurbG#19 | |text=Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG unter entsprechender Entlastung der übrigen Teilnehmer ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlasst sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (st. Rspr.). | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Im Zeitpunkt der Vorschusserhebung ist in aller Regel noch nicht konkret absehbar, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die einzelnen Teilnehmer auswirken. Ein Befreiungsanspruch ([[FlurbG#19 | |text=Im Zeitpunkt der Vorschusserhebung ist in aller Regel noch nicht konkret absehbar, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die einzelnen Teilnehmer auswirken. Ein Befreiungsanspruch ([[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 3 FlurbG) zu diesem Zeitpunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Eintritt eines Vorteils durch die Flurbereinigung bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ausgeschlossen ist. | ||
(Amtliche Leitsätze) | |||
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{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist [[FlurbG#19 | Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG. Danach kann die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen (Satz 1). Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird (Satz 2). Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind (Satz 3). | ||
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1. Er begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Vorsitzende des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft ist gemäß [[FlurbG#19 | 1. Er begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Vorsitzende des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft ist gemäß [[FlurbG#19{{!}}§§ 19]] Abs. 1 Satz 1, [[FlurbG#25{{!}}25]] Abs. 1 Satz 1, [[FlurbG#26{{!}}26]] Abs. 3 FlurbG für den Erlass des Heranziehungsbescheides zuständig. | ||
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Die Bedenken des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft am 22. Januar 2020 sind unbegründet. Die Wahl entsprach den Anforderungen des [[FlurbG#21 | Die Bedenken des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft am 22. Januar 2020 sind unbegründet. Die Wahl entsprach den Anforderungen des [[FlurbG#21{{!}}§ 21]] Abs. 3 FlurbG. Danach werden die Mitglieder des Vorstandes von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt (Satz 1). Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer (Satz 2). Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten (Satz 3). Nach dem Protokoll über die Teilnehmerversammlung zur Wahl des Vorstandes sowie über die erste Vorstandssitzung wurde die Zahl der Vorstandsmitglieder für die Flurbereinigung C. -L. von der Bezirksregierung im Einklang mit [[FlurbG#21{{!}}§ 21]] Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 FlurbG auf fünf ordentliche Vorstandsmitglieder und fünf Stellvertreter festgesetzt. Für die Wahl zu den ordentlichen Mitgliedern stellten sich 11 Kandidaten zur Wahl. Sodann hatte jeder Stimmberechtigte die Möglichkeit, bis zu fünf Kandidaten auf seinem Stimmzettel zu notieren. Danach wurde die Wahl durchgeführt. Im zweiten Wahlvorgang erfolgte die Ermittlung der Stellvertreter nach demselben Verfahren. Damit ist insbesondere dem Erfordernis, dass jeder Teilnehmer nur eine Stimme hat, genüge getan worden. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, jeder Teilnehmer habe entgegen [[FlurbG#21{{!}}§ 21]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG fünf Stimmen gehabt, trifft offensichtlich nicht zu. Die Teilnehmer konnten nur deshalb bis zu fünf Kandidaten auf ihrem Stimmzettel notieren, weil alle fünf Vorstandsmitglieder in demselben Wahlgang gewählt wurden, anstatt pro zu wählendem Vorstandsmitglied jeweils einen eigenen Wahlgang anzusetzen. Es handelte sich mithin um eine Art verbundener Einzelwahl, also mehrere Einzelwahlen in einem Wahlgang. Das ändert jedoch nichts daran, dass jeder Teilnehmer i. S. e. einer Gleichwertigkeit nur eine Stimme und damit den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. | ||
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Gegenteiliges folgt schließlich nicht aus der unter der Überschrift „erster Wahlvorgang: Wahl der 5 Vorstandsmitglieder“ eingeblendeten Formulierung „jeder Wahlberechtigte kann bis zu 5 Stimmen abgeben“ in der Power-Point-Präsentation, die während der Teilnehmerversammlung Verwendung fand und in ausgedruckter Form Bestandteil des Protokolls ist. Die Formulierung beschreibt allein die hier praktizierte Wahl von fünf Vorstandsmitgliedern in einem Wahlgang. Da [[FlurbG#21 | Gegenteiliges folgt schließlich nicht aus der unter der Überschrift „erster Wahlvorgang: Wahl der 5 Vorstandsmitglieder“ eingeblendeten Formulierung „jeder Wahlberechtigte kann bis zu 5 Stimmen abgeben“ in der Power-Point-Präsentation, die während der Teilnehmerversammlung Verwendung fand und in ausgedruckter Form Bestandteil des Protokolls ist. Die Formulierung beschreibt allein die hier praktizierte Wahl von fünf Vorstandsmitgliedern in einem Wahlgang. Da [[FlurbG#21{{!}}§ 21]] FlurbG keine bestimmte Form der Wahl vorschreibt, ist nicht ersichtlich, was gegen diese Verbindung der Vorstandswahl sprechen sollte. | ||
Abgesehen davon müssen die Wähler erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht ([[FlurbG#2 | Abgesehen davon müssen die Wähler erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht ([[FlurbG#2{{!}}§ 2]] FlurbG) das Recht, sich später darauf zu berufen. | ||
Vgl. dazu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 21 Rn. 7; die Mitwirkungspflichten der Teilnehmer in diesem Fall ebenfalls betonend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. September 1987 | Vgl. dazu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 21 Rn. 7; die Mitwirkungspflichten der Teilnehmer in diesem Fall ebenfalls betonend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. September 1987 | ||
- 7 S 547/87 -, RzF 7 zu § 21 Abs. 1 <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 21 Abs. 1/7 | - 7 S 547/87 -, RzF 7 zu § 21 Abs. 1 <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 21 Abs. 1/7{{!}}RzF - 7 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG]]>; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. Januar 2007 | ||
- OVG 70 A 3.06 -, juris Rn. 29. | - OVG 70 A 3.06 -, juris Rn. 29. | ||
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Vgl. OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. Juli 2003 | Vgl. OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. Juli 2003 | ||
- 8 K 2/03 -, juris Rn. 18.<= [[LwAnpG:§ 62/1 | - 8 K 2/03 -, juris Rn. 18.<= [[LwAnpG:§ 62/1{{!}}RzF - 1 - zu § 62 LwAnPG]]> | ||
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Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. April 2018 | Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. April 2018 | ||
- 15 KF 9/17 -, juris Rn. 90, m. w. N.<= [[FlurbG:§ 31/2 | - 15 KF 9/17 -, juris Rn. 90, m. w. N.<= [[FlurbG:§ 31/2{{!}}RzF - 2 - zu § 31 FlurbG]]>; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Juni 2013 - F 7 C 7/11 -, juris Rn. 34, m. w. N.<= [[FlurbG:§ 21/10{{!}}RzF - 10 - zu§ 21 FlurbG]]>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. September 1987 - 7 S 547/87 -, RzF 7 zu § 21 Abs. 1 <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 21 Abs. 1/7{{!}}RzF - 7 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 21 Rn. 7. | ||
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19 | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. Aus der dargestellten Unterscheidung folgt für die Frage einer Beitragspflicht gemäß [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG, dass im Rahmen einer einheitlichen, d. h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen ist, ob die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung „dem Interesse der Teilnehmer dienen“. Daraus folgt weiter, dass - vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG - die Erhebung von Beiträgen gemäß [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 FlurbG nach einem auf die Vorteile des Einzelnen abzielenden Prinzip schlechthin ausgeschlossen ist. Demgegenüber ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil vermittelt, allein im Rahmen einer - ausnahmsweisen - Beitragsbefreiung gemäß [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 3 FlurbG zu berücksichtigen. | ||
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, juris Rn. 3, m. w. N.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/30 | Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, juris Rn. 3, m. w. N.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/30{{!}}RzF - 30 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]> | ||
Der Maßstab für die Beitragspflicht steht erst fest, wenn gegen den Flurbereinigungsplan Beschwerden nicht erhoben sind oder wenn rechtskräftig über sie entschieden ist ([[FlurbG#61 | Der Maßstab für die Beitragspflicht steht erst fest, wenn gegen den Flurbereinigungsplan Beschwerden nicht erhoben sind oder wenn rechtskräftig über sie entschieden ist ([[FlurbG#61{{!}}§ 61]] FlurbG). Dann erst können die Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke endgültig mit Beiträgen belastet werden ([[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Insoweit kommt der Heranziehung zu Vorschüssen gemäß [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG im Hinblick auf die endgültige Festsetzung der Beitragsschuld keine selbständig und endgültig festsetzende Wirkung zu. Die Vorschussleistungen werden also zunächst nur in Form von Gutschriften buchungsmäßig zu erfassen sein, um sie nach Anlegung des endgültigen Beitragsmaßstabes verrechnen zu können. Demnach sind diese vorschussweise von der Teilnehmergemeinschaft erhobenen Leistungen richtigerweise als Erfüllungsvorleistungen aufzufassen in der Höhe, in der die Beitragsschuld später endgültig entsteht. | ||
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 | Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 | ||
- IV C 45.65 -, juris Rn. 8.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/1 | - IV C 45.65 -, juris Rn. 8.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/1{{!}}RzF - 1 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]> | ||
Nach diesen Maßgaben ist den Anforderungen an die Erhebung von Vorschüssen - der Maßstab für die Beitragspflicht ([[FlurbG#19 | Nach diesen Maßgaben ist den Anforderungen an die Erhebung von Vorschüssen - der Maßstab für die Beitragspflicht ([[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG) steht noch nicht fest - Genüge getan worden. | ||
a) Die Flurbereinigungsbehörde hat gemäß [[FlurbG#19 | a) Die Flurbereinigungsbehörde hat gemäß [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG in zutreffender Weise einen vorläufigen Beitragsmaßstab (Fläche der alten Grundstücke) bestimmt, nach dem Vorschüsse zu erheben sind. | ||
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Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 15. März 1973 - V C 8.72 -, juris Rn. 13<= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9 | Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 15. März 1973 - V C 8.72 -, juris Rn. 13<= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9{{!}}RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>, und vom 24. November 1972 - V CB 16.72 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] FlurbG Nr. 19; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 | ||
- 10 B 44.05 -, juris.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/30 | - 10 B 44.05 -, juris.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/30{{!}}RzF - 30 - zu § 19 Abs.1 FlurbG]]> | ||
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b) Die Angriffe des Klägers gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Ausführungskosten ([[FlurbG#105 | b) Die Angriffe des Klägers gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Ausführungskosten ([[FlurbG#105{{!}}§ 105]] FlurbG), die die Grundlage für die Berechnung des (u. a.) von ihm zu zahlenden Vorschusses bilden, bleiben ohne Erfolg. | ||
Sämtliche geplanten Aufwendungen dienen dem Interesse der Teilnehmer ([[FlurbG#19 | Sämtliche geplanten Aufwendungen dienen dem Interesse der Teilnehmer ([[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 FlurbG). Das gilt insbesondere hinsichtlich des Ausbaus der T.--------straße . Ausweislich des Einleitungsbeschlusses vom 9. August 2019 dient das Flurbereinigungsverfahren der Agrarstrukturverbesserung sowie Maßnahmen der Landentwicklung, des Naturschutzes, des Umweltschutzes, der Landschaftspflege und der Gestaltung des Landschaftsbildes. Hinsichtlich des vorhandenen Wegenetzes wird festgestellt, dieses entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen, vor allem weise es eine unzureichende Breite und Befestigung für moderne Maschinen auf und entspreche hinsichtlich der Verkehrssicherheit nicht den Anforderungen des landwirtschaftlichen Verkehrs zur Erschließung von Hofstellen und Nutzflächen. Dies beeinträchtige die Arbeits- und Produktionsbedingungen der Teilnehmer und schränke die Wirtschaftlichkeit der Betriebe ein. Befestigte Wege verliefen teilweise oder komplett über private Flächen. Die Nutzung dieser Flächen zur Sicherstellung der Erschließung bedürfe ebenfalls der Bodenordnung. Durch die Bodenordnung könne eine Trennung bzw. Lenkung der Verkehrsströme erreicht werden. Diesen Zwecken dient auch der Ausbau der T.--------straße . Einwände hiergegen bringt der Kläger nicht vor. | ||
Der Vorwurf des Klägers, die Flurbereinigungsbehörde verschleiere die tatsächlichen Kosten des Ausbaus der T.--------straße , die ursprünglich auf ca. 594.000 Euro geschätzten Kosten dürften unter Berücksichtigung des Straßenbaukostenindexes inzwischen auf 897.648 Euro (fast 900.000 Euro) gestiegen sein, ist nicht tragfähig. Denn selbst wenn der Ausbau der T.--------straße nach aktuellem Kenntnistand deutlich teurer werden sollte als angegeben - was die Vertreter der Flurbereinigungsbehörde u. a. unter Hinweis darauf, dass die T.--------straße nicht in voller Länge, sondern nur in Abschnitten ausgebaut werden solle, bestreiten -, bedeutete dies lediglich, dass der vom Kläger derzeit verlangte Vorschuss zu niedrig angesetzt wurde. Das könnte nicht zu einem Erfolg der gegen die Vorschusserhebung gerichteten Anfechtungsklage führen. | Der Vorwurf des Klägers, die Flurbereinigungsbehörde verschleiere die tatsächlichen Kosten des Ausbaus der T.--------straße , die ursprünglich auf ca. 594.000 Euro geschätzten Kosten dürften unter Berücksichtigung des Straßenbaukostenindexes inzwischen auf 897.648 Euro (fast 900.000 Euro) gestiegen sein, ist nicht tragfähig. Denn selbst wenn der Ausbau der T.--------straße nach aktuellem Kenntnistand deutlich teurer werden sollte als angegeben - was die Vertreter der Flurbereinigungsbehörde u. a. unter Hinweis darauf, dass die T.--------straße nicht in voller Länge, sondern nur in Abschnitten ausgebaut werden solle, bestreiten -, bedeutete dies lediglich, dass der vom Kläger derzeit verlangte Vorschuss zu niedrig angesetzt wurde. Das könnte nicht zu einem Erfolg der gegen die Vorschusserhebung gerichteten Anfechtungsklage führen. | ||
Eine auf [[FlurbG#19 | Eine auf [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG gestützte Bildung eines Sonderhebungsgebietes mit der Folge der Reduzierung der Ausführungskosten für diejenigen Teilnehmer, deren Grundstücke außerhalb eines derartigen Bereichs liegen, kommt - anders als der Kläger hinsichtlich der T.--------straße meint - nicht in Betracht. | ||
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Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach [[FlurbG#19 | Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG unter entsprechender Entlastung der übrigen Teilnehmer ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlasst sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten. | ||
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 | Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 | ||
- V C 8.72 -, juris Rn. 17<= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9 | - V C 8.72 -, juris Rn. 17<= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9{{!}}RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>, sowie Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - 9 B 51.10 -, juris Rn. 5, vom 24. November 1972 - V CB 16.72 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] FlurbG Nr. 19, und vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] FlurbG Nr. 5.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG]]> | ||
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Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 25. Februar 2010 - OVG 70 A 3.09 -, juris Rn. 40<= [[FlurbG:§ 39/18 | Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 25. Februar 2010 - OVG 70 A 3.09 -, juris Rn. 40<= [[FlurbG:§ 39/18{{!}}RzF - 18 - zu § 39 FlurbG]]>, die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29. Juli 2010 - 9 B 51.10 -, juris) keinen Erfolg. | ||
Unerheblich für die Anwendung von [[FlurbG#19 | Unerheblich für die Anwendung von [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG ist dagegen, ob ein Teilnehmer besondere, unter Umständen anders nicht auszugleichende Vorteile erzielt. | ||
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19 | Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] FlurbG Nr. 5<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG]]>. | ||
Im Übrigen begründet nicht schon jedes Vorliegen besonderer Vorteile, sondern erst eine gezielte, für die Entscheidung zur Schaffung der Anlage (bzw. für deren Erstellung in einer besonders aufwendigen Art und Weise) maßgebliche „Bedienung“ besonderer, enger begrenzter Interessen unmittelbar betroffener Teilnehmer die Anwendbarkeit des [[FlurbG#19 | Im Übrigen begründet nicht schon jedes Vorliegen besonderer Vorteile, sondern erst eine gezielte, für die Entscheidung zur Schaffung der Anlage (bzw. für deren Erstellung in einer besonders aufwendigen Art und Weise) maßgebliche „Bedienung“ besonderer, enger begrenzter Interessen unmittelbar betroffener Teilnehmer die Anwendbarkeit des [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG. | ||
Vgl. nochmals OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 25. Februar 2010 - OVG 70 A 3.09 -, juris Rn. 40<= [[FlurbG:§ 39/18 | Vgl. nochmals OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 25. Februar 2010 - OVG 70 A 3.09 -, juris Rn. 40<= [[FlurbG:§ 39/18{{!}}RzF - 18 - zu § 39 FlurbG]]>; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 9 B 51.10 -, juris. | ||
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19 | Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] FlurbG Nr. 5.<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG]]> | ||
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Hingegen rechtfertigen beispielsweise Geländeunterschiede innerhalb des Flurbereinigungsgebiets, die für einzelne Gebietsteile höhere Aufwendungen für den Wegebau oder für die Melioration der Grundstücke erforderlich machen, nicht die Anwendung des [[FlurbG#19 | Hingegen rechtfertigen beispielsweise Geländeunterschiede innerhalb des Flurbereinigungsgebiets, die für einzelne Gebietsteile höhere Aufwendungen für den Wegebau oder für die Melioration der Grundstücke erforderlich machen, nicht die Anwendung des [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG. Es entspricht vielmehr dem Wesen der Teilnehmergemeinschaft als einer Schicksalsgemeinschaft, dass auch Aufwendungen für Maßnahmen der Flurbereinigung in den Lagen mit ungünstigem oder schwierigem Gelände grundsätzlich von allen Teilnehmern getragen werden. | ||
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 | Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 | ||
- V C 8.72 -, juris Rn. 17.<= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9 | - V C 8.72 -, juris Rn. 17.<= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9{{!}}RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]> | ||
Nach diesen Maßgaben fällt der Ausbau der T.--------straße - als insoweit einzig ernsthaft in den Blick zu nehmende Maßnahme - nicht unter [[FlurbG#19 | Nach diesen Maßgaben fällt der Ausbau der T.--------straße - als insoweit einzig ernsthaft in den Blick zu nehmende Maßnahme - nicht unter [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG. | ||
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Der Ausbau der T.--------straße dient jedoch nicht besonderen, eng begrenzten Zwecken einzelner Teilnehmer. Ausweislich des von der Flurbereinigungsbehörde übersandten aussagekräftigen Kartenausschnitts (GA Bl. 117) profitiert vom Ausbau der im Norden des Flurbereinigungsgebiets gelegenen, sich über dessen komplette Ost-West-Ausdehnung erstreckenden T.--------straße eine Vielzahl von Grundstückseigentümern. Die Grundstücke werden land- und forstwirtschaftlich genutzt oder weisen Wohnbebauung auf. Der Ausbau der T.--------straße dient mithin den Interessen von deutlich mehr als den von [[FlurbG#19 | Der Ausbau der T.--------straße dient jedoch nicht besonderen, eng begrenzten Zwecken einzelner Teilnehmer. Ausweislich des von der Flurbereinigungsbehörde übersandten aussagekräftigen Kartenausschnitts (GA Bl. 117) profitiert vom Ausbau der im Norden des Flurbereinigungsgebiets gelegenen, sich über dessen komplette Ost-West-Ausdehnung erstreckenden T.--------straße eine Vielzahl von Grundstückseigentümern. Die Grundstücke werden land- und forstwirtschaftlich genutzt oder weisen Wohnbebauung auf. Der Ausbau der T.--------straße dient mithin den Interessen von deutlich mehr als den von [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 2 FlurbG vorausgesetzten „einzelnen Teilnehmern“. Folglich kommt es nicht mehr darauf an, ob die aktualisierten Angaben der Flurbereinigungsbehörde, bei 110 legitimierten Verfahrensteilnehmern komme man auf eine Nutzungsquote von 27%, inhaltlichen Bedenken ausgesetzt sind. | ||
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aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf [[FlurbG#19 | aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 3 FlurbG. Nach dieser Norm kann die Flurbereinigungsbehörde (nicht die Teilnehmergemeinschaft) zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein auf [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 3 FlurbG gestützter Anspruch auf Befreiung, der grundsätzlich mit einer Verpflichtungsklage gegen das Land als Rechtsträger der Flurbereinigungsbehörde geltend zu machen wäre, | ||
vgl. insofern VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, juris Rn. 58<= [[FlurbG:§ 39/20 | vgl. insofern VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, juris Rn. 58<= [[FlurbG:§ 39/20{{!}}RzF - 20 - zu § 39 FlurbG]]>, sowie Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 23, | ||
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Der Anwendungsbereich von [[FlurbG#19 | Der Anwendungsbereich von [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 3 FlurbG ist eröffnet, wenn ein Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßigen geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnimmt. | ||
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 | Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 | ||
- IV C 80.66 -, juris Rn. 20<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13 | - IV C 80.66 -, juris Rn. 20<= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13{{!}}RzF - 13 - zu § 37 Abs.1 FlurbG]]>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, juris Rn. 61<= [[FlurbG:§ 39/20{{!}}RzF - 20 - zu § 39 FlurbG]]>. | ||
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[[FlurbG#19 | [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] Abs. 3 FlurbG findet auch auf die Befreiung von Vorschüssen Anwendung. | ||
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 | Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 | ||
- 5 B 161.83 -, juris Rn. 4<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15 | - 5 B 161.83 -, juris Rn. 4<= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15{{!}}RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. Juli 2003 - 8 K 2/03 -, juris Rn. 23<= [[LwAnpG:§ 62/1{{!}}RzF - 1 - zu § 62 LwAnPG]]>. | ||
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Vgl. Sächs. OVG, Urteile vom 14. Juni 2013 - F 7 C 7/11 -, juris Rn. 42<= [[FlurbG:§ 21 Abs. 2/10 | Vgl. Sächs. OVG, Urteile vom 14. Juni 2013 - F 7 C 7/11 -, juris Rn. 42<= [[FlurbG:§ 21 Abs. 2/10{{!}}RzF - 10 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG]]> , und vom 18. Dezember 2009 - F 7 D 4/07 -, juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/32{{!}}RzF - 32 - zu § 19 Abs.1 FlurbG]]>; Nds. OVG, Urteil vom 17. Juli 1973 - F OVG A 11/71 -, RzF 8 zu § 19 Abs. 3 <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/8{{!}}RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 1970 - 51 VII 69 -, RzF 5 zu § 19 Abs. 3 <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 19 Abs. 5/8{{!}}RzF - 5 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 18. | ||
Version vom 24. Juni 2024, 14:21 Uhr
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