FlurbG:§ 142 Abs. 2/19: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
|text=Ist über einen Widerspruch nicht entschieden worden, ist die Einhaltung der Frist für die Untätigkeitsklage nach [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG nicht nur auf Einrede der Beklagten zu berücksichtigen. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die vom Gericht unabhängig davon zu prüfen ist, ob sich der Beklagte darauf beruft oder nicht. (red. Ls.)
|text=Ist über einen Widerspruch nicht entschieden worden, ist die Einhaltung der Frist für die Untätigkeitsklage nach [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG nicht nur auf Einrede der Beklagten zu berücksichtigen. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die vom Gericht unabhängig davon zu prüfen ist, ob sich der Beklagte darauf beruft oder nicht. (red. Ls.)
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{{RzF/Leitsatz
|text=Verzichtet die Behörde auf die Berufung auf [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 FlurbG ist dies jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die Frist bereits abgelaufen ist. (red. Ls.)
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{{RzF/Leitsatz
|text=Ein Widerspruch zwischen dem  Wege- und Gewässerplan und der Neuordnungskarte führt jedenfalls dann nicht  zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans, wenn es sich nur um einen Fall  unwesentlicher Bedeutung ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 S. 2 FlurbG) handelt und sich die unterschiedliche  Darstellung ohne Weiteres erklären lässt. (red. Ls.)
|text=Ein Widerspruch zwischen dem  Wege- und Gewässerplan und der Neuordnungskarte führt jedenfalls dann nicht  zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans, wenn es sich nur um einen Fall  unwesentlicher Bedeutung ([[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 4 S. 2 FlurbG) handelt und sich die unterschiedliche  Darstellung ohne Weiteres erklären lässt. (red. Ls.)
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I. Der Rechtsweg zum Flurbereinigungsgericht nach [[FlurbG#140|§ 140]] Satz 1 FlurbG ist zwar eröffnet. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
I. Der Rechtsweg zum Flurbereinigungsgericht nach [[FlurbG#140{{!}}§ 140]] Satz 1 FlurbG ist zwar eröffnet. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.




Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wird. Die Beschränkung auf die "vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung" anhängig gewordenen Streitigkeiten steht hier der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegen. Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der Vorschrift nicht für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen oder für die Verurteilung der Flurbereinigungsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, sondern nur für sonstige Rechtsstreitigkeiten nach der Schlussfeststellung (Nieders .OVG, Urteil vom 27.8.2002 - 5 K 1842/99 -, Rdl 2002, 320 <= [[FlurbG:§ 140/31|RzF - 31 - zu § 140 FlurbG]]> m.w.N.) Um eine solche sonstige Rechtsstreitigkeit handelt es sich hier nicht. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, eine im Rahmen der Flurbereinigung geschlossene Planvereinbarung zu vollziehen. Zudem hätte die behauptete Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans möglicherweise auch die Nichtigkeit und damit den Nichteintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung zur Folge, sodass auch aus diesem Grund die zeitliche Grenze der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegenstünde (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.1958 - 3 C 3/58 -, Rdl 1959, 80 <= [[FlurbG:§ 140/2|RzF - 2 - zu § 140 FlurbG]]>).
Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wird. Die Beschränkung auf die "vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung" anhängig gewordenen Streitigkeiten steht hier der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegen. Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der Vorschrift nicht für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen oder für die Verurteilung der Flurbereinigungsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, sondern nur für sonstige Rechtsstreitigkeiten nach der Schlussfeststellung (Nieders .OVG, Urteil vom 27.8.2002 - 5 K 1842/99 -, Rdl 2002, 320 <= [[FlurbG:§ 140/31{{!}}RzF - 31 - zu § 140 FlurbG]]> m.w.N.) Um eine solche sonstige Rechtsstreitigkeit handelt es sich hier nicht. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, eine im Rahmen der Flurbereinigung geschlossene Planvereinbarung zu vollziehen. Zudem hätte die behauptete Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans möglicherweise auch die Nichtigkeit und damit den Nichteintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung zur Folge, sodass auch aus diesem Grund die zeitliche Grenze der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegenstünde (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.1958 - 3 C 3/58 -, Rdl 1959, 80 <= [[FlurbG:§ 140/2{{!}}RzF - 2 - zu § 140 FlurbG]]>).




II. Die Klage ist auch ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Untätigkeitsklage statthaft, weil das Landesamt nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Die Klage ist dennoch unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG versäumt hat.
II. Die Klage ist auch ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Untätigkeitsklage statthaft, weil das Landesamt nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Die Klage ist dennoch unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist des [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG versäumt hat.




1. Nach [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nach Satz 2 aber nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist des Satzes 1 zulässig. Die 6-Monats-Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Senatsurteil vom 20.5.2010 - 7 S 3034/07 -,[[FlurbG:§ 142 Abs. 2/13|RzF 13 zu§ 142 Abs. 2 FlurbG]]; BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, Rdl 2001, 326, juris Rn. 16). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten. Denn der Widerspruch wurde am 22.12.2017 erhoben, die Klageerhebung erfolgte jedoch erst 17 Monate später am 22.5.2019.
1. Nach [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nach Satz 2 aber nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist des Satzes 1 zulässig. Die 6-Monats-Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Senatsurteil vom 20.5.2010 - 7 S 3034/07 -, [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/13{{!}}RzF 13 zu§ 142 Abs. 2 FlurbG]]; BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, Rdl 2001, 326, juris Rn. 16). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten. Denn der Widerspruch wurde am 22.12.2017 erhoben, die Klageerhebung erfolgte jedoch erst 17 Monate später am 22.5.2019.




2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Vorschrift zwar eng auszulegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 - 13 A 02.718 -, Rdl 2004, 322 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16). Sie ist jedoch nicht so zu verstehen, dass sie nur auf Einrede der Beklagten zu berücksichtigen ist. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die vom Gericht unabhängig davon zu prüfen ist, ob sich der Beklagte darauf beruft oder nicht. Insoweit unterscheidet sie sich nicht von vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Zum einen gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich nur um eine Einrede handeln könnte. Die Vorschrift ist als reine Zulässigkeitsvorschrift formuliert, die vom Flurbereinigungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (anders für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Behörde sachlich über den Widerspruch entscheidet und sich nicht auf den Fristablauf beruft: ThürOVG, Urteil vom 28.11 .2007 - 7 F 7843/06 -, [[LwAnpG:§ 64/63|RzF 63 zu § 64 LwAnpG]]). Zum anderen dient die Vorschrift der beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. [[FlurbG#2|§ 2]] Abs. 2 FlurbG; hier-zu BVerwG, Urteil vom 15.3.1973 - V C 8.72 -, BVerwGE 42, 92 <= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9|RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 19), die auch im Interesse sämtlicher Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens liegt. Dem stünde eine Handhabung der Vorschrift als bloße Einrede offensichtlich entgegen.
2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Vorschrift zwar eng auszulegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 - 13 A 02.718 -, Rdl 2004, 322 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/10{{!}}RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16). Sie ist jedoch nicht so zu verstehen, dass sie nur auf Einrede der Beklagten zu berücksichtigen ist. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die vom Gericht unabhängig davon zu prüfen ist, ob sich der Beklagte darauf beruft oder nicht. Insoweit unterscheidet sie sich nicht von vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Zum einen gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich nur um eine Einrede handeln könnte. Die Vorschrift ist als reine Zulässigkeitsvorschrift formuliert, die vom Flurbereinigungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (anders für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Behörde sachlich über den Widerspruch entscheidet und sich nicht auf den Fristablauf beruft: ThürOVG, Urteil vom 28.11 .2007 - 7 F 7843/06 -, [[LwAnpG:§ 64/63{{!}}RzF 63 zu § 64 LwAnpG]]). Zum anderen dient die Vorschrift der beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. [[FlurbG#2{{!}}§ 2]] Abs. 2 FlurbG; hier-zu BVerwG, Urteil vom 15.3.1973 - V C 8.72 -, BVerwGE 42, 92 <= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9{{!}}RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 19), die auch im Interesse sämtlicher Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens liegt. Dem stünde eine Handhabung der Vorschrift als bloße Einrede offensichtlich entgegen.




3. Nach der Rechtsprechung mehrerer Flurbereinigungsgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 22 .10.2014 - 13 A 13.1853 -, Rdl 2015, 133 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/14|RzF - 14 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; OVG Sachsen-Anh., Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 -, [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/41|RzF 41 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]; HessVGH, Urteil vom 10.9.2019 - 23 C 2649/16 -, DVBI. 2020, 718 ) schließt der Ablauf der Frist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 FlurbG den Rechtsschutz jedoch dann nicht aus, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 -, RdL 1995, 332 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Rn. 25 und Beschluss vom 13.7.1981 - 5 B 50.81 -, Buchholz 424 .01 [[FlurbG#142|§ 142]] FlurbG Nr. 3).
3. Nach der Rechtsprechung mehrerer Flurbereinigungsgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 22 .10.2014 - 13 A 13.1853 -, Rdl 2015, 133 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/14{{!}}RzF - 14 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; OVG Sachsen-Anh., Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 -, [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/41{{!}}RzF 41 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]; HessVGH, Urteil vom 10.9.2019 - 23 C 2649/16 -, DVBI. 2020, 718 ) schließt der Ablauf der Frist des [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 FlurbG den Rechtsschutz jedoch dann nicht aus, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 -, RdL 1995, 332 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8{{!}}RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Rn. 25 und Beschluss vom 13.7.1981 - 5 B 50.81 -, Buchholz 424 .01 [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] FlurbG Nr. 3).




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Der Kläger hat - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - am 22.12.2017 Widerspruch eingelegt und eine Begründung nach erfolgter Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Bereits mit Schreiben vom 27.12.2017 bot die untere Flurbereinigungsbehörde die gewünschte Akteneinsicht an und bat darum, einen Termin zu vereinbaren. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte mit Schreiben vom 5.1.2018, die Akten zur Einsicht in ihre Kanzlei zu übersenden. Dies lehnte die untere Flurbereinigungsbehörde mit Schreiben vom 28.1.2018 ab, weil es sich um Unikate handele und die Akten zudem einen Umfang von rund 250 Aktenordnern und rund 60 Originalplänen zuzüglich Bauakten hätten. Sie bot aber an, die gewünschten Unterlagen in Kopie gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen. Daraufhin bat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 5.2.2018 darum, ihr die anlässlich des Gerichtsverfahrens des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zusammengestellten Unterlagen sowie weitere im Einzelnen benannte Unterlagen zu überlassen. Mit Schreiben vom 27.3.2018 übersandte die untere Flurbereinigungsbehörde insgesamt 24 Unterlagen. Die Begründung des Widerspruchs erfolgte dennoch erst unter dem 21.11.2018, d.h. 11 Monate nach Erhebung des Widerspruchs und rund acht Monate nach Erhalt der Unterlagen. Gründe für diese späte Begründung sind der Akte nicht zu entnehmen, erst recht nicht solche, die in die Sphäre der unteren Flurbereinigungsbehörde fallen. Die untere Flurbereinigungsbehörde legte den Widerspruch mit Schreiben vom 3.12.2018 dem Landesamt vor. Mit Schreiben vom 23.4.2019 an die Prozessbevollmächtige des Klägers teilte das Landesamt mit, der Widerspruch sei vorgelegt worden, eine Befassung damit sei aber frühestens Mitte des Jahres möglich. Man werde sich nicht auf [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 FlurbG berufen. Außer dieser Einlassung des Landesamtes besteht kein Hinweis auf ein Verhalten oder eine Äußerung der Behörde, die den Kläger hätten veranlassen können, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzusehen. Auf die Einlassung des Landesamtes in seinem Schreiben vom 23.4.2019 kommt es aber schon deshalb nicht an, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Klagefrist bereits abgelaufen war.
Der Kläger hat - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - am 22.12.2017 Widerspruch eingelegt und eine Begründung nach erfolgter Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Bereits mit Schreiben vom 27.12.2017 bot die untere Flurbereinigungsbehörde die gewünschte Akteneinsicht an und bat darum, einen Termin zu vereinbaren. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte mit Schreiben vom 5.1.2018, die Akten zur Einsicht in ihre Kanzlei zu übersenden. Dies lehnte die untere Flurbereinigungsbehörde mit Schreiben vom 28.1.2018 ab, weil es sich um Unikate handele und die Akten zudem einen Umfang von rund 250 Aktenordnern und rund 60 Originalplänen zuzüglich Bauakten hätten. Sie bot aber an, die gewünschten Unterlagen in Kopie gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen. Daraufhin bat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 5.2.2018 darum, ihr die anlässlich des Gerichtsverfahrens des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zusammengestellten Unterlagen sowie weitere im Einzelnen benannte Unterlagen zu überlassen. Mit Schreiben vom 27.3.2018 übersandte die untere Flurbereinigungsbehörde insgesamt 24 Unterlagen. Die Begründung des Widerspruchs erfolgte dennoch erst unter dem 21.11.2018, d.h. 11 Monate nach Erhebung des Widerspruchs und rund acht Monate nach Erhalt der Unterlagen. Gründe für diese späte Begründung sind der Akte nicht zu entnehmen, erst recht nicht solche, die in die Sphäre der unteren Flurbereinigungsbehörde fallen. Die untere Flurbereinigungsbehörde legte den Widerspruch mit Schreiben vom 3.12.2018 dem Landesamt vor. Mit Schreiben vom 23.4.2019 an die Prozessbevollmächtige des Klägers teilte das Landesamt mit, der Widerspruch sei vorgelegt worden, eine Befassung damit sei aber frühestens Mitte des Jahres möglich. Man werde sich nicht auf [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 FlurbG berufen. Außer dieser Einlassung des Landesamtes besteht kein Hinweis auf ein Verhalten oder eine Äußerung der Behörde, die den Kläger hätten veranlassen können, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzusehen. Auf die Einlassung des Landesamtes in seinem Schreiben vom 23.4.2019 kommt es aber schon deshalb nicht an, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Klagefrist bereits abgelaufen war.




4. In der Literatur (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16a) und der Rechtsprechung (vgl. Nieders.OVG, Urteil vom 24.5.2005 - 15 KF 6/04 -, [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/11|RzF 11 zu § 142 Abs. 2 FlurbG]] und BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, RdL 2001, 326, juris Rn. 20) wird allerdings erwogen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO - möglicherweise auch von Amts wegen - hinsichtlich der dreimonatigen Klagefrist in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, innerhalb der Frist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG Klage zu erheben. Auch dies führt aber aufgrund der obigen Feststellungen nicht zur Zulässigkeit der Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt, bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Rn. 25). Der Senat hat die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 1 VwGO in seinem Urteil vom 20.5.2010 (- 7 S 3034/07 -, [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/13|RzF 13 zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]) ausdrücklich verneint, weil es sich bei Klagefrist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 FlurbG um eine gesetzliche Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit handele.
4. In der Literatur (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16a) und der Rechtsprechung (vgl. Nieders.OVG, Urteil vom 24.5.2005 - 15 KF 6/04 -, [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/11{{!}}RzF 11 zu § 142 Abs. 2 FlurbG]] und BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, RdL 2001, 326, juris Rn. 20) wird allerdings erwogen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO - möglicherweise auch von Amts wegen - hinsichtlich der dreimonatigen Klagefrist in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, innerhalb der Frist des [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG Klage zu erheben. Auch dies führt aber aufgrund der obigen Feststellungen nicht zur Zulässigkeit der Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist des [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt, bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8{{!}}RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Rn. 25). Der Senat hat die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 1 VwGO in seinem Urteil vom 20.5.2010 (- 7 S 3034/07 -, [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/13{{!}}RzF 13 zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]) ausdrücklich verneint, weil es sich bei Klagefrist des [[FlurbG#142{{!}}§ 142]] Abs. 2 FlurbG um eine gesetzliche Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit handele.




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Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Vereinbarung vom 8.8.1985 vereinbarten Pflichten erfüllt wurden, denn sowohl die Schlussfeststellung nach [[FlurbG#149|§ 149]] FlurbG als auch der Flurbereinigungsplan sind dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden. Sie sind entgegen seiner Auffassung nicht nichtig.  
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Vereinbarung vom 8.8.1985 vereinbarten Pflichten erfüllt wurden, denn sowohl die Schlussfeststellung nach [[FlurbG#149{{!}}§ 149]] FlurbG als auch der Flurbereinigungsplan sind dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden. Sie sind entgegen seiner Auffassung nicht nichtig.  




I. Das gilt zunächst für die Schlussfeststellung der unteren Flurbereinigungsbehörde vom 9.12.2011. Sie ist wirksam und hat nach [[FlurbG#149|§ 149]] Abs. 1 FlurbG das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen.
I. Das gilt zunächst für die Schlussfeststellung der unteren Flurbereinigungsbehörde vom 9.12.2011. Sie ist wirksam und hat nach [[FlurbG#149{{!}}§ 149]] Abs. 1 FlurbG das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen.




Mit der Schlussfeststellung stellt die Flurbereinigungsbehörde fest, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlussfeststellung am 15. und 16.12.2011 in den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt gemacht (vgl. [[FlurbG#149|§ 149]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Eintritt der Bestandskraft der Schlussfeststellung nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nicht deren Nichtigkeit entgegen.
Mit der Schlussfeststellung stellt die Flurbereinigungsbehörde fest, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlussfeststellung am 15. und 16.12.2011 in den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt gemacht (vgl. [[FlurbG#149{{!}}§ 149]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Eintritt der Bestandskraft der Schlussfeststellung nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nicht deren Nichtigkeit entgegen.




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II. Der Flurbereinigungsplan fasst nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Ergebnisse des Verfahrens zusammen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist u.a. der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen. Dieser Anforderung ist zwar im vorliegenden Fall Genüge getan worden. Der Wege- und Gewässerplan ist jedoch nach der am 8.8.1985 geschlossenen Vereinbarung nicht ergänzt worden. Er weist zwar eine Zufahrt zur K 02 aus. Das hat die Einsichtnahme des Senats und der Beteiligten in den von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wege- und Gewässerplan vom 18.9.1980 ergeben. Der Wegeverlauf weicht jedoch von demjenigen ab, der in der Flurneuordnungskarte vom 24.8.1998 wiedergegeben ist. Der Senat und die Beteiligten haben auch diese von den Vertretern des Beklagten vorgelegte Karte in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Der Wege- und Gewässerplan stellt das östliche Ende des Weges als gerade, nach Nordosten ansteigende Linie dar. Nach der Flurneuordnungskarte verläuft der Weg jedoch an seinem östlichen Ende in einem Bogen Richtung Süden bis zur K 02.
II. Der Flurbereinigungsplan fasst nach [[FlurbG#58{{!}}§ 58]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Ergebnisse des Verfahrens zusammen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist u.a. der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen. Dieser Anforderung ist zwar im vorliegenden Fall Genüge getan worden. Der Wege- und Gewässerplan ist jedoch nach der am 8.8.1985 geschlossenen Vereinbarung nicht ergänzt worden. Er weist zwar eine Zufahrt zur K 02 aus. Das hat die Einsichtnahme des Senats und der Beteiligten in den von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wege- und Gewässerplan vom 18.9.1980 ergeben. Der Wegeverlauf weicht jedoch von demjenigen ab, der in der Flurneuordnungskarte vom 24.8.1998 wiedergegeben ist. Der Senat und die Beteiligten haben auch diese von den Vertretern des Beklagten vorgelegte Karte in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Der Wege- und Gewässerplan stellt das östliche Ende des Weges als gerade, nach Nordosten ansteigende Linie dar. Nach der Flurneuordnungskarte verläuft der Weg jedoch an seinem östlichen Ende in einem Bogen Richtung Süden bis zur K 02.




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2, Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Flurbereinigungsplan ist insbesondere nicht unauflösbar widersprüchlich. Es besteht zwar eine Abweichung zwischen dem im Wege- und Gewässerplan von 1980 dargestellten Wegeverlauf und demjenigen in der Flurneuordnungskarte. Der Abweichung ist aber derart geringfügig, dass sie einen Fall von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG darstellt (a)). Zudem lässt sich die unterschiedliche Darstellung ohne Weiteres erklären (b)).
2, Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Flurbereinigungsplan ist insbesondere nicht unauflösbar widersprüchlich. Es besteht zwar eine Abweichung zwischen dem im Wege- und Gewässerplan von 1980 dargestellten Wegeverlauf und demjenigen in der Flurneuordnungskarte. Der Abweichung ist aber derart geringfügig, dass sie einen Fall von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des [[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG darstellt (a)). Zudem lässt sich die unterschiedliche Darstellung ohne Weiteres erklären (b)).




a) Entgegen der Ansicht des Klägers weist nicht nur die Flurneuordnungskarte, sondern bereits der Wege- und Gewässerplan von 1980 einen Anschluss an die K 02 aus. Das Hauptargument des Klägers für einen zur Unwirksamkeit des Flurbereinigungsplans führenden Widerspruch des Wege- und Gewässerplans zum Flurbereinigungsplan greift somit nicht durch. Lediglich die letzten Meter bis zur Einmündung in die K 5502 verlaufen unterschiedlich, denn nach dem Wege- und Gewässerplan mündet der Weg ca. 25 m weiter nördlich in die K 02 ein als nach der Flurneuordnungskarte. Die Gesamtkonzeption des Wegenetzes blieb damit unverändert. Das mag den Flurbereinigungsplan zwar fehlerhaft machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.2.1988 - 13 A 85 A.1484 - AgrarR 1989, 137 <<<= RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG>>> <Anm. d. Red.: gemeint wohl <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/27|RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>>), jedoch nicht nichtig. Denn die Abweichung ist so gering, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt, in dem eine (ergänzende) Planfeststellung oder -genehmigung unterbleiben kann (vgl. [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG; hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 41 Rn. 28; OVG Rheinl.­Pfalz, Urteil vom 2.12.1988 - 9 C 58/87 -, [[FlurbG:§ 41 Abs. 4/5|RzF 5 zu § 41 Abs. 4 FlurbG]]). Es kann insofern keine Rede davon sein, dass der Flurbereinigungsplan tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Ein etwaiger, in der unterbliebenen förmlichen Planänderung liegender Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein führt nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers weist nicht nur die Flurneuordnungskarte, sondern bereits der Wege- und Gewässerplan von 1980 einen Anschluss an die K 02 aus. Das Hauptargument des Klägers für einen zur Unwirksamkeit des Flurbereinigungsplans führenden Widerspruch des Wege- und Gewässerplans zum Flurbereinigungsplan greift somit nicht durch. Lediglich die letzten Meter bis zur Einmündung in die K 5502 verlaufen unterschiedlich, denn nach dem Wege- und Gewässerplan mündet der Weg ca. 25 m weiter nördlich in die K 02 ein als nach der Flurneuordnungskarte. Die Gesamtkonzeption des Wegenetzes blieb damit unverändert. Das mag den Flurbereinigungsplan zwar fehlerhaft machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.2.1988 - 13 A 85 A.1484 - AgrarR 1989, 137 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/27{{!}}RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>), jedoch nicht nichtig. Denn die Abweichung ist so gering, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt, in dem eine (ergänzende) Planfeststellung oder -genehmigung unterbleiben kann (vgl. [[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG; hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 41 Rn. 28; OVG Rheinl.­Pfalz, Urteil vom 2.12.1988 - 9 C 58/87 -, [[FlurbG:§ 41 Abs. 4/5{{!}}RzF 5 zu § 41 Abs. 4 FlurbG]]). Es kann insofern keine Rede davon sein, dass der Flurbereinigungsplan tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Ein etwaiger, in der unterbliebenen förmlichen Planänderung liegender Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein führt nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans.




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c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2004 - 13 A 01.1464, 13 A 01.1465 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/99|RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>- (juris Rn. 30). Der Gerichtshof hatte im dortigen Fall entschieden, dass der Flurbereinigungsplan wegen einer offensichtlichen und nicht überbrückbaren Diskrepanz zwischen den Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan und denen des Flurbereinigungsplans teilnichtig sei. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden indessen nicht vergleichbar. Im dortigen Fall, der eine Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans betraf, war eine Vereinbarung über den Ausbau eines bestimmten Weges getroffen worden. Der Weg war zwar im Wege- und Gewässerplan, nicht aber in der Abfindungskarte des Flurbereinigungsplans enthalten und wurde auch nicht gebaut. Es fehlte somit im Flurbereinigungsplan - zu Lasten von Teilnehmern der Flurbereinigung - ein im Wege und Gewässerplan vorgesehener Weg. Im vorliegenden Fall ist dagegen zugunsten des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger entsprechend der Vereinbarung vom 8.8.1985 im Flurbereinigungsplan unter Beibehaltung der Gesamtkonzeption des Wegenetzes eine Wegeänderung vorgesehen (und auch geschaffen) worden.
c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2004 - 13 A 01.1464, 13 A 01.1465 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/99{{!}}RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>- (juris Rn. 30). Der Gerichtshof hatte im dortigen Fall entschieden, dass der Flurbereinigungsplan wegen einer offensichtlichen und nicht überbrückbaren Diskrepanz zwischen den Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan und denen des Flurbereinigungsplans teilnichtig sei. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden indessen nicht vergleichbar. Im dortigen Fall, der eine Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans betraf, war eine Vereinbarung über den Ausbau eines bestimmten Weges getroffen worden. Der Weg war zwar im Wege- und Gewässerplan, nicht aber in der Abfindungskarte des Flurbereinigungsplans enthalten und wurde auch nicht gebaut. Es fehlte somit im Flurbereinigungsplan - zu Lasten von Teilnehmern der Flurbereinigung - ein im Wege und Gewässerplan vorgesehener Weg. Im vorliegenden Fall ist dagegen zugunsten des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger entsprechend der Vereinbarung vom 8.8.1985 im Flurbereinigungsplan unter Beibehaltung der Gesamtkonzeption des Wegenetzes eine Wegeänderung vorgesehen (und auch geschaffen) worden.
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2024, 14:06 Uhr

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