FlurbG:§ 142 Abs. 2/19: Unterschied zwischen den Versionen

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a) Entgegen der Ansicht des Klägers weist nicht nur die Flurneuordnungskarte, sondern bereits der Wege- und Gewässerplan von 1980 einen Anschluss an die K 02 aus. Das Hauptargument des Klägers für einen zur Unwirksamkeit des Flurbereinigungsplans führenden Widerspruch des Wege- und Gewässerplans zum Flurbereinigungsplan greift somit nicht durch. Lediglich die letzten Meter bis zur Einmündung in die K 5502 verlaufen unterschiedlich, denn nach dem Wege- und Gewässerplan mündet der Weg ca. 25 m weiter nördlich in die K 02 ein als nach der Flurneuordnungskarte. Die Gesamtkonzeption des Wegenetzes blieb damit unverändert. Das mag den Flurbereinigungsplan zwar fehlerhaft machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.2.1988 - 13 A 85 A.1484 - AgrarR 1989, 137 <<<= RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG>>>), jedoch nicht nichtig. Denn die Abweichung ist so gering, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt, in dem eine (ergänzende) Planfeststellung oder -genehmigung unterbleiben kann (vgl. [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG; hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 41 Rn. 28; OVG Rheinl.­Pfalz, Urteil vom 2.12.1988 - 9 C 58/87 -, [[FlurbG:§ 41 Abs. 4/5|RzF 5 zu § 41 Abs. 4 FlurbG]]). Es kann insofern keine Rede davon sein, dass der Flurbereinigungsplan tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Ein etwaiger, in der unterbliebenen förmlichen Planänderung liegender Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein führt nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers weist nicht nur die Flurneuordnungskarte, sondern bereits der Wege- und Gewässerplan von 1980 einen Anschluss an die K 02 aus. Das Hauptargument des Klägers für einen zur Unwirksamkeit des Flurbereinigungsplans führenden Widerspruch des Wege- und Gewässerplans zum Flurbereinigungsplan greift somit nicht durch. Lediglich die letzten Meter bis zur Einmündung in die K 5502 verlaufen unterschiedlich, denn nach dem Wege- und Gewässerplan mündet der Weg ca. 25 m weiter nördlich in die K 02 ein als nach der Flurneuordnungskarte. Die Gesamtkonzeption des Wegenetzes blieb damit unverändert. Das mag den Flurbereinigungsplan zwar fehlerhaft machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.2.1988 - 13 A 85 A.1484 - AgrarR 1989, 137 <<<= RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG>>> <Anm. d. Red.: gemeint wohl <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/27|RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]] >), jedoch nicht nichtig. Denn die Abweichung ist so gering, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt, in dem eine (ergänzende) Planfeststellung oder -genehmigung unterbleiben kann (vgl. [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG; hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 41 Rn. 28; OVG Rheinl.­Pfalz, Urteil vom 2.12.1988 - 9 C 58/87 -, [[FlurbG:§ 41 Abs. 4/5|RzF 5 zu § 41 Abs. 4 FlurbG]]). Es kann insofern keine Rede davon sein, dass der Flurbereinigungsplan tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Ein etwaiger, in der unterbliebenen förmlichen Planänderung liegender Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein führt nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans.





Version vom 7. Juni 2024, 10:49 Uhr

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