FlurbG:§ 68 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Zwar endet die Befugnis zur Sonderung erst mit der Schlussfeststellung (vgl. Senatsurt. v. 17.02.1975 - VII 1154/73 -  [[FlurbG:§ 62 Abs. 1/5|RzF - 5 - zu § 62 Abs. 1 FlurbG]]; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 149 Rn. 28). Mit Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 15.11.2015 endete allerdings die umfassende Planänderungsbefugnis nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, sodass auch eine Sonderung, sollten die Voraussetzungen nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 3 FlurbG vorgelegen haben, nur unter den weiteren Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG zulässig war; auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans kommt es dabei nicht an (vgl. [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG).
Zwar endet die Befugnis zur Sonderung erst mit der Schlussfeststellung (vgl. Senatsurt. v. 17.02.1975 - VII 1154/73 -  [[FlurbG:§ 62 Abs. 1/5|RzF - 5 - zu § 62 Abs. 1 FlurbG]]; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 28). Mit Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 15.11.2015 endete allerdings die umfassende Planänderungsbefugnis nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, sodass auch eine Sonderung, sollten die Voraussetzungen nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 3 FlurbG vorgelegen haben, nur unter den weiteren Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG zulässig war; auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans kommt es dabei nicht an (vgl. [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG).





Aktuelle Version vom 7. Juni 2024, 10:16 Uhr

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