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Der Kläger ist … …Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. | Der Kläger ist … …Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. | ||
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Im Anhörungstermin zum Nachtrag 1 am 25. Juli 2017 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Bei der Aufnahme des Widerspruchs am 2. August 2017 forderte er den Bau einer Rohrleitung im Anschluss an die Sickerpackung anstelle der vereinbarten Mulde. | Im Anhörungstermin zum Nachtrag 1 am 25. Juli 2017 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Bei der Aufnahme des Widerspruchs am 2. August 2017 forderte er den Bau einer Rohrleitung im Anschluss an die Sickerpackung anstelle der vereinbarten Mulde. | ||
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. | Die Klage ist jedoch nicht begründet. | ||
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cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18). | cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18). | ||
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a) Die nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls geringfügigen Bewirtschaftungserschwernisse werden jedenfalls ausgeglichen durch die Vorteile, die der Kläger durch die Flurbereinigung erhalten hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO). | a) Die nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls geringfügigen Bewirtschaftungserschwernisse werden jedenfalls ausgeglichen durch die Vorteile, die der Kläger durch die Flurbereinigung erhalten hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO). | ||
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Dies ist die Version von 6. Juni 2024, 14:09 von Redaktion