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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt. (Rn. 8) (Amtlicher Leitsatz) | |text=Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach [[FlurbG#34|§ 34]] Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt. (Rn. 8) (Amtlicher Leitsatz) | ||
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Dies ist die Version von 4. Juni 2024, 15:40 von Redaktion