FlurbG:§ 34 Abs. 1/38: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt. (Rn. 8) (Amtlicher Leitsatz)
|text=Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach [[FlurbG#34|§ 34]] Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt. (Rn. 8) (Amtlicher Leitsatz)
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Aktuelle Version vom 5. Juni 2024, 08:52 Uhr

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