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Die von dem Kläger beanstandete Flächendifferenz ist auf die Neuvermessung seines alt wie neu zugeteilten Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren zurückzuführen, die einer wertgleichen Abfindung nicht entgegensteht. | Die von dem Kläger beanstandete Flächendifferenz ist auf die Neuvermessung seines alt wie neu zugeteilten Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren zurückzuführen, die einer wertgleichen Abfindung nicht entgegensteht. | ||
Für die Bemessung der Landabfindung verweist [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die nach den [[FlurbG#27{{!}}§§ 27]] bis [[FlurbG#33{{!}}33]] FlurbG ermittelten Grundstückswerte. Maßgebend für die Größe der (alten) Grundstücke ist gemäß [[FlurbG#30{{!}}§ 30]] FlurbG in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster. Damit soll sich die aufwendige Vermessung der alten Grundstücke erübrigen, so dass die Flächengröße im Kataster ohne Rücksicht auf örtliche Abmarkungen als richtig vermutet wird. Diese Vermutung gilt bis zum Beweis der Unrichtigkeit des Katasters. Berücksichtigt die Flurbereinigungsbehörde die Katasterfläche im Abfindungsanspruch, braucht sie die alten Grenzen nicht festzustellen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2018, § 30 Rn. 1 – 3). Ist die im Kataster angegebene Größe des Einlagegrundstücks nicht im Streit, wird sie dem Abfindungsanspruch entsprechend zugrunde gelegt (hierzu auch BayVGH, Urteil vom 29.7.1997 – 13 A 95.2817 – | Für die Bemessung der Landabfindung verweist [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die nach den [[FlurbG#27{{!}}§§ 27]] bis [[FlurbG#33{{!}}33]] FlurbG ermittelten Grundstückswerte. Maßgebend für die Größe der (alten) Grundstücke ist gemäß [[FlurbG#30{{!}}§ 30]] FlurbG in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster. Damit soll sich die aufwendige Vermessung der alten Grundstücke erübrigen, so dass die Flächengröße im Kataster ohne Rücksicht auf örtliche Abmarkungen als richtig vermutet wird. Diese Vermutung gilt bis zum Beweis der Unrichtigkeit des Katasters. Berücksichtigt die Flurbereinigungsbehörde die Katasterfläche im Abfindungsanspruch, braucht sie die alten Grenzen nicht festzustellen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2018, § 30 Rn. 1 – 3). Ist die im Kataster angegebene Größe des Einlagegrundstücks nicht im Streit, wird sie dem Abfindungsanspruch entsprechend zugrunde gelegt (hierzu auch BayVGH, Urteil vom 29.7.1997 – 13 A 95.2817 – [[FlurbG:§ 30/5{{!}}RzF 5 zu § 30 FlurbG]]; OVG RP, Urteil vom 3.7.1968 – 3 C 17/68 – [[FlurbG:§ 30/2{{!}}RzF 2 zu § 30 FlurbG]]). Die vorgenannte Vermutung der Unrichtigkeit des Katasters kann zwar durch eine Vermessung im Flurbereinigungsverfahren widerlegt werden (Wingerter/Mayr, a. a. O., Rn. 3). Die Katastergröße des Altflurstücks G. ist aber nicht durch eine Neuvermessung im Flurbereinigungsverfahren oder sonst in geeigneter Form korrigiert worden. Der Kläger hat die im Liegenschaftskataster für das Flurstück G. angegebene Größe im Flurbereinigungsverfahren gegenüber dem Beklagten nicht angezweifelt. | ||
Weitergehende Rechte aus einer Neuvermessungsdifferenz gegenüber der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße kann ein Teilnehmer auch dann nicht herleiten, wenn ein Grundstück anlässlich eines Flurbereinigungsverfahrens erneut vermessen wird und sich hierbei rechnerisch eine abweichende Grundstücksfläche ergibt (vgl. Hess VGH, Urteil vom 13.8.2020 – 23 C 2754/15 – juris Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.11.2015 – 15 KF 18/15 – n. v.; BayVGH, Urteil vom 27.11.1972 – IX G 49/70 – RzF 3 zu § 30 FlurbG). | Weitergehende Rechte aus einer Neuvermessungsdifferenz gegenüber der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße kann ein Teilnehmer auch dann nicht herleiten, wenn ein Grundstück anlässlich eines Flurbereinigungsverfahrens erneut vermessen wird und sich hierbei rechnerisch eine abweichende Grundstücksfläche ergibt (vgl. Hess VGH, Urteil vom 13.8.2020 – 23 C 2754/15 – juris Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.11.2015 – 15 KF 18/15 – n. v.; BayVGH, Urteil vom 27.11.1972 – IX G 49/70 – [[FlurbG:§ 30/3{{!}}RzF 3 zu § 30 FlurbG]]). | ||
So liegt der Fall hier. Gegenstand der Neuvermessung durch den Beklagten im Flurbereinigungsverfahren war zunächst das Abfindungsflurstück I. und nachfolgend das Flurstück 35/1. Soweit letzteres in den alten Flurstücksgrenzen vermessen wurde, resultiert die Neuvermessungsdifferenz zwischen der katastermäßigen Alt- und der vermessenen Neufläche aus den aktuell genaueren Messmethoden. | So liegt der Fall hier. Gegenstand der Neuvermessung durch den Beklagten im Flurbereinigungsverfahren war zunächst das Abfindungsflurstück I. und nachfolgend das Flurstück 35/1. Soweit letzteres in den alten Flurstücksgrenzen vermessen wurde, resultiert die Neuvermessungsdifferenz zwischen der katastermäßigen Alt- und der vermessenen Neufläche aus den aktuell genaueren Messmethoden. | ||
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aa) Ein Anspruch auf Herausgabe der Koordinaten ergibt sich zunächst nicht aus [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] FlurbG. | aa) Ein Anspruch auf Herausgabe der Koordinaten ergibt sich zunächst nicht aus [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] FlurbG. | ||
Wie bereits zur formellen Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans unter 1. ausgeführt, ist nach [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 1 FlurbG der Flurbereinigungsplan den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. Zudem ist jedem Teilnehmer gemäß [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit der Ladung zum Anhörungstermin bzw. zwei Wochen vor der Anhörung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Bei dem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan handelt es sich um die einzige dem Teilnehmer ausgehändigte amtliche Unterlage, die ihm Aufschluss über seine Abfindung und ihren Wert gibt. Er ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Urkunde über den inhaltlichen Teil des Flurbereinigungsplans und damit ein wichtiges Hilfsmittel, um dem Teilnehmer die erst im Flurbereinigungsplan getroffene und mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung zu verdeutlichen. Durch den Auszug soll der Teilnehmer in den Stand gesetzt werden, seine Abfindung in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachzuprüfen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25.6.2018 – 15 KF 29/17 – juris Rn. 51 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 17.2.1975 – V B 67.73 – RdL 1975, 269; vom 26.11.1962 – I B 142.62 – | Wie bereits zur formellen Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans unter 1. ausgeführt, ist nach [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 1 FlurbG der Flurbereinigungsplan den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. Zudem ist jedem Teilnehmer gemäß [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit der Ladung zum Anhörungstermin bzw. zwei Wochen vor der Anhörung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Bei dem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan handelt es sich um die einzige dem Teilnehmer ausgehändigte amtliche Unterlage, die ihm Aufschluss über seine Abfindung und ihren Wert gibt. Er ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Urkunde über den inhaltlichen Teil des Flurbereinigungsplans und damit ein wichtiges Hilfsmittel, um dem Teilnehmer die erst im Flurbereinigungsplan getroffene und mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung zu verdeutlichen. Durch den Auszug soll der Teilnehmer in den Stand gesetzt werden, seine Abfindung in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachzuprüfen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25.6.2018 – 15 KF 29/17 – juris Rn. 51 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 17.2.1975 – V B 67.73 – RdL 1975, 269; vom 26.11.1962 – I B 142.62 – [[FlurbG:§ 59 Abs. 3/1{{!}}RzF 1 zu § 59 Abs. 3 FlurbG]] = RdL 1963, 134). Hierzu ist die Übersendung von Karten, etwa der Besitzstandskarten, hilfreich, aber nicht erforderlich (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., Rn. 21). Erst recht ist eine Benennung der Grenzkoordinaten der neuen Grundstücke für die Nachprüfbarkeit der neuen Grundstücke nach Fläche und Wert nicht geboten. Auch der Erläuterungsanspruch aus [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG gibt hierfür nichts her: Eine Erläuterung „an Ort und Stelle“ umfasst nicht die Herausgabe von Grenzkoordinaten. | ||
bb) Ein Anspruch auf Bereitstellung der Grenzkoordinaten einzelner Abfindungsgrundstücke ergibt sich auch nicht aus anderen Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere nicht aus dem Erläuterungsanspruch im Zusammenhang mit der dem Flurbereinigungsplan vorausgegangenen vorläufigen Besitzeinweisung gemäß [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] FlurbG. | bb) Ein Anspruch auf Bereitstellung der Grenzkoordinaten einzelner Abfindungsgrundstücke ergibt sich auch nicht aus anderen Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere nicht aus dem Erläuterungsanspruch im Zusammenhang mit der dem Flurbereinigungsplan vorausgegangenen vorläufigen Besitzeinweisung gemäß [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] FlurbG. |
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Dies ist die Version von 4. Juni 2024, 13:28 von Redaktion