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FlurbG:§ 4/63: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text=Das Fehlen einer tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellt einen agrarstrukturellen, mit Maßnahmen der Flurbereinigung nach [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beseitigenden Missstand dar. Eine Erschließung, über deren Bestehen und Umfang Streit besteht, weil sie über eine im Privateigentum eines Dritten stehende Fläche führt, stellt zudem einen Landnutzungskonflikt i. S. d. [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 3 FlurbG dar.
|text=Der Einleitungsbeschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verfahren auf einen Planinhalt zusteuert, der mit Blick auf die Anforderungen des [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] FlurbG kaum akzeptabel sein wird. Denn die Frage, ob die Kläger wertgleich und unter sachgerechter Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse abgefunden werden, stellt sich nicht schon bei der rechtlichen Beurteilung des Einleitungsbeschlusses, sondern erst auf den gesondert anfechtbaren späteren Planungsstufen, nämlich insbesondere in Bezug auf den Flurbereinigungsplan oder ggf. auch schon im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung.
 
(Amtliche Leitsätze)
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2024, 10:31 Uhr

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