FlurbG:§ 5 Abs. 1/34: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
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|pagename=FlurbG:§ 5 Abs. 1
|AKZ=7 S 3400/19
|entscheidung=Urteil
|datum=2021/07/13
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim
|lieferung=2022
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Ein Ladungsfrist von mehr als zwei Wochen zur Aufklärungsversammlung ist nicht unangemessen kurz. (red. Ls.)
}}
 
{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_4/62|RzF - 62 - zu § 4 FlurbG]].
}}

Version vom 4. Juni 2024, 09:46 Uhr

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