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| {{RzF/Grund | | {{RzF/Grund |
| |text= | | |text='''''Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung XXXXXXXXXX im Landkreis T.''''' |
| '''''Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung XXXXXXXXXX im Landkreis T.''''' | |
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| Der Kläger brachte 32 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 5,3935 ha und einem dazu mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Juni 1997 festgestellten Bodenwert von 170,00 Werteinheiten (WE) in das Verfahren ein. Nach Abzug von 6,2 % des Einlagewertes für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen ergab sich unter Berücksichtigung von Abzugsbefreiungen, eines Austauschs von Abfindungsansprüchen und dinglicher Sicherungen ein Abfindungsanspruch in Höhe von 164,82 WE.
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| Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 3. November 1999 durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt.
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| Im Fragebogen zum "Wunschtermin" am 14. März 2007 begehrte der Kläger bezüglich der Flurstücke Nr. 848, 849, 850, 859, 883/1 und 883/2 die Zuteilung in alter Lage. Die genannten Flurstücke sind inzwischen mit weiteren Flurstücken zum Flurstück Nr. 3220 mit einer Größe von 1,5772 ha und einem Bodenwert von 44,19 WE vereinigt worden.
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| Am 15. September 2010 ordnete die untere Flurbereinigungsbehörde mit Wirkung zum 15. November 2010 die vorläufige Besitzeinweisung der Teilnehmer in die neugeordneten Flächen an.
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| Im Flurbereinigungsplan vom 7. November 2013 erhielt der Kläger die neuen Flurstücke mit einer Fläche von insgesamt 5,3124 ha und einem Tauschwert von 165,14 WE. Darunter befand sich auch das Flurstück Nr. 3220. Für die Mehrausweisung von 0,32 WE musste der Kläger Geldausgleich zahlen.
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| Am 20. Januar 2018 nahmen Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft das Flurstück in Augenschein. Bei der Erörterung der Augenscheinseinnahme kam der Vorstand zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit eine aufwändige Baumaßnahme nicht zwingend erforderlich erscheine.
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| Im Rahmen der Widerspruchsverhandlung des Landesamtes am 25. Juli 2018 wurde das Flurstück Nr. 3220 erneut in Augenschein genommen. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht. Mit Schreiben vom 7. September 2018 hörte ihn das Landesamt zur beabsichtigten Zurückweisung seines Widerspruchs an.
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2019 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Gesamtabfindung des Klägers sei sowohl nach ihrer wertmäßigen Bemessung als auch ihrer (betriebswirtschaftlichen) Gestaltung als der Einlage mindestens gleichwertig anzusehen. Er habe eine Mehrausweisung von 0,56 WE erhalten, die durchschnittliche Wertverhältniszahl verbessere sich um rund 0,4 WE/ha. In der Abfindung befänden sich im Gegensatz zur Einlage keine gesteinshaltigen Vg-Böden mehr. Auch erfolge in der Abfindung eine Konzentration in der Hauptbodenart der milden Lehmböden (Bodenart L), wohingegen die leichten IS-Böden und die schweren LT- und T-Böden um rund 39 Ar gegenüber dem Anspruch abnähmen. Die durchschnittliche Entfernung von der Ortslage nach Wachendorf verbessere sich um rund 80 m. Es habe ein Zusammenlegungsgrad von 3,4: 1 (bezogen auf die Besitzstücke) erzielt werden können. Der Durchschnitt liege bei 3: 1. Gegenüber dem Anspruch nähmen die Flächen im Wasserschutzgebiet um rund 22 Ar zu, wohingegen die Flächen im Quellschutzgebiet um rund 43 Ar abnähmen. Abfindungsflächen, die in beiden Schutzgebieten lägen, seien nicht mehr vorhanden. Demgegenüber fielen nachteilig eine Verschiebung im Acker-Gründlandverhältnis von 87 : 13 in der Einlage zu 82 : 18 in der Abfindung und eine Mehrung der Randlage zu Gehölzen um rund 35 lfm. gegenüber der Einlage bzw. von rund 9 Ar Unland/Gehölzfläche gegenüber dem Anspruch auf .
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| Auf die vom Kläger begehrten weiteren Baumaßnahmen bestehe kein Anspruch. Die Sickerpackung scheine funktionstüchtig und die Bewirtschaftung des Abfindungsflurstücks nicht erschwert zu sein. Bei der Widerspruchsverhandlung am 25. Juli 2018 hätten auf dem Abfindungsflurstück weder eine dauerhafte oder temporäre Vernässung noch Erosionsschäden oder Ablagerungen festgestellt werden können. Im Grünland- bzw. Ackerfutter seien keine typischen Feuchtezeiger, Moos nur in beschatteten Bereiche vorhanden gewe sen. Aus der Sickerpackung seien keine Ausschwemmungen in das Abfindungsflurstück erkennbar gewesen. Die Sickerpackung erscheine mit üblichen landwirtschaftlichen Maschinen problemlos befahrbar. Die Situation bei den außergewöhnlich starken Niederschlägen Ende Mai/Anfang Juni und Ende Juni 2016, bei der Steine aus der Sickerpackung in das Grundstück geschwemmt worden seien, könne nicht als Beurteilungsgrundlage für die Funktionstüchtigkeit der Sickerpackung herangezogen werden, weil am 23./ 24. Juni 2016 große Wassermengen auf frisch angehäuftes, noch nicht verfestigtes Schottermaterial getroffen seien. Bei weiteren Starkregenereignissen im Juni 2017 hätten keine Schäden am Grundstück des Klägers festgestellt werden können. Zudem seien wasserbauliche Maßnahmen der Flurneuordnung im Grundsatz nicht für sogenannte Jahrhundertereignisse konzipiert.
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| Den mit dem Kläger vereinbarten Maßnahmen habe - auch unter Zweckmäßigkeitserwägungen - der Vorzug vor dem Bau einer Rohrleitung gegeben werden dürfen. Im Übrigen käme der Bau einer Rohrleitung und ein Anschluss dieser an den Straßenseitengraben der L 392 nicht in Betracht, weil die Abteilung Verkehr und Straßen des Landratsamtes T ein Einleiten von Wasser abgelehnt habe, das über Kleinstmengen hinausginge. Gegen den als Alternative angedachten Bau einer rund 220 m langen Rohrleitung und ein Einleiten des Wassers in ein angrenzendes, außerhalb des Verfahrensgebiets liegendes Grundstück habe sich die Gemeinde Starzach bei der Vorstandssitzung am 31. Januar 2018 ausgesprochen.
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| Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 13. Dezember 2018 zugestellt.
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| Am 14. Januar 2019 - einem Montag - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, obwohl am 14. Dezember 2019 nur Schneeregen und Graupelschauer niedergegangen seien, sei das ganze Oberflächenwasser der oben liegenden Grundstücke quer in voller Breite des asphaltierten Weges zu seinem Grundstück gelaufen. Während des Dauerregens und der Graupelschauer vom bis 5. Februar 2020 habe die Sickerpackung das Oberflächenwasser nicht aufnehmen können. Das überschießende Oberflächenwasser habe sich quer über sein Grundstück ausgebreitet. Auch in der Woche vom 2. März 2020 habe die Entwässerung den normalen Dauerregen nicht aufnehmen können. Dies belegten die von ihm vorgelegten Fotos.
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| Der Kläger beantragt,
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| den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache an das Landesamt zurückzuverweisen, um den Flurbereinigungsplan des Landratsamts T vom 7. November 2013 mit dem Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist.
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| Der Beklagte beantragt,
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| die Klage abzuweisen.
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| Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Wegen der sowohl vor als auch nach der Flurbereinigung vorhandenen talartigen Ausbildung des Geländes sei zu vermuten, dass bereits in der Vergangenheit bei starken Niederschlägen nicht versickerndes Oberflächenwasser aus den westlich, südlich und nördlich angrenzenden höher gelegenen Grundstücken in die Einlageflurstücke des Klägers eingetreten und über diese dem Starzeltal zugeflossen sen. Durch die Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung dürfte zwar insgesamt eine zusätzliche Wassermenge dem Geländetiefpunkt zufließen. Durch die am 22. Mai 2015 vereinbarten Baumaßnahmen habe aber eine Beeinträchtigung des Abfindungsflurstücks Nr. 3220 abgewendet werden sollen. Die untere Flurbereinigungsbehörde habe mittlerweile durch eine 6. Änderung des Wege und Gewässerplans vom 5. November 2018 während des Baus der Maßnahmen Nr. B 73 und WG 997 abgestimmte Änderungen in den Wege- und Gewässerplan übernommen.
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der einschlägigen Pläne und Karten verwiesen.
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| '''''Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30|RzF - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015 vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.''''' | | '''''Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015 vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.''''' |
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| '''''Bei der Aufnahme seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter 3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3. vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird. Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332, juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>).''''' | | '''''Bei der Aufnahme seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter 3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3. vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird. Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332, juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8{{!}}Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>).''''' |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation vom 11. Dezember 2019 und Zurückverweisung der Sache an das Landesamt, um den Flurbereinigungsplan des Landratsamtes T vom 7. November 2013 mit dem Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist. Denn der angefochtene Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ([[FlurbG#138|§ 138]] Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist wertgleich abgefunden worden; seine Abfindung weist weder Bemessungs- noch Gestaltungsmängel auf, die dazu führen, dass seine Abfindung nicht wertgleich ist. Der Beklagte hat insoweit von seinem Ermessen in rechtmäßiger und zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht ([[FlurbG#146|§ 146]] Nr. 2 FlurbG).
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| Nach den in [[FlurbG#44|§ 44]] ff. FlurbG festgelegten Grundsätzen haben die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG), wobei die Abfindung grundsätzlich in Land ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zu erfolgen hat. Wertgleich ist die Abfindung, wenn unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge der Tauschwert der Gesamtzuteilung dem der Gesamteinlage entspricht , wobei die im Wertermittlungsverfahren ([[FlurbG#44|§§ 27]] ff. FlurbG) gewonnenen Ergebnisse zugrunde zu legen sind (Bemessung der Abfindung ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15, juris Rn. 15). Hinzu kommen die Maßgaben des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27 .11.1961 - I B 127.61 - Rdl 1962, 243 und Urteil vom 14.12.1978 - V C 16.76 - BVerwGE 57, 192, juris Rn. 17 und 26). Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG ist die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, hat ein Teilnehmer der Flurbereinigung jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1971 - IV CB 8.68 - Rdl 1971, 154, juris Rn. 3)
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| 1. Anhaltspunkte dafür, dass die Bemessung der Abfindung des Klägers diesen Voraussetzungen nicht entspräche, liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierfür maßgeblichen Wertermittlungsergebnisse nicht in Zweifel gezogen; diese sind überdies bestandskräftig.
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| Nach diesem Maßstab kann der Senat nicht feststellen, dass das Abfindungsflurstück des Klägers durch Oberflächenwasser in einer Weise vernässt wird, dass dadurch Bewirtschaftungserschwernisse entstehen, die die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigen. Die von dem Kläger vorlegten Fotos belegen entgegen seiner Auffassung nicht, dass sein Abfindungsflurstück „überschwemmt" wird, denn sie zeigen die Fläche, in der sich der Durchlass unter dem Weg und die ca. 9 m lange Sickerstelle nach dem Auslauf in Fließrichtung befinden, die im Eigentum der Gemeinde Starzach steht. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Sickerstelle sei nicht in der Lage das Wasser aufzunehmen, weshalb die südlich der Sickerstelle gelegene Fläche seines Abfindungsflurstücks vernässt werde. Gegen eine solche Vernässung sprechen jedoch die aus den vorliegenden Akten und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse.
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| aa) Fotos, auf denen die von dem Kläger behauptete Vernässung zu sehen ist, befinden sich nicht in den Akten und hat auch der Kläger nicht vorgelegt. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat bei seiner informatorischen Anhörung mitgeteilt, er habe mit dem Bewirtschafter des Grundstücks mehrfach gesprochen, unter anderem nach der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Bewirtschafter habe ihm mitgeteilt, dass die nach dem Starkregenereignis im Jahr 2016 aus der frisch angelegten Sickerpackung ausgeschwemmten Steine beseitigt worden seien, und habe bestätigt, dass die Bewirtschaftung seitdem nicht erschwert sei. Von einer gegenteiligen Aussage seines Bewirtschafters wusste der Kläger nicht zu berichten. Es kommt hinzu, dass auch das Vorstandsmitglied R. in der Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft am 30. Januar 2018 erklärte, er habe bei anderen „Besuchen der Sickerpackung" keine schwerwiegende Beeinträchtigung durch Nässe feststellen können; die Fläche sei wenige Tage nach Regenfällen wieder trocken gewesen.
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| bb) Gegen die vom Kläger geltend gemachte Vernässung spricht zudem, dass nach den Ausführungen des Landesamtes im Widerspruchsbescheid beim Ortstermin anlässlich der Widerspruchsverhandlung am 25. Juli 2018 keine typischen Feuchtezeiger vorgefunden wurden. Zwar sei Moos als Zeigerpflanze für Nässe und Beschattung vorhanden gewesen, jedoch begrenzt auf die beschatteten Bereiche nördlich der Hecke bzw. Baumreihe. Im besonnten Bereich zwischen der Hecke/Baumreihe und der Sickerpackung habe hingegen das Moos gefehlt. Daher liege es nahe, das Moosvorkommen auf die Beschattung zurückzu führen. Dieser für den Senat nachvollziehbaren Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen.
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| | '''''cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).''''' |
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| '''''cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).'''''
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| Angesichts dieser topographischen Verhältnisse, die durch die Flurbereinigung nicht verändert wurden, spricht gegen eine Vernässung der südlich der Sickerpackung gelegenen Grundstücksfläche des Weiteren, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 10. März 2022 der Durchlass und die Sickerpackung an der tiefsten Stelle angelegt wurden. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Ein Abfließen des Wassers in eine andere Richtung ist daher nicht möglich.
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| dd) Gegen eine die Gleichwertigkeit der Abfindung betreffende Bewirtschaftungserschwernis durch Vernässung spricht schließlich noch, dass der Wege- und Gewässerplan im Anschluss an die Sickerpackung nach wie vor die Anlage einer der Entwässerung dienenden Mulde vorsieht, die der Kläger bislang allerdings verweigert hat. Mehr als allenfalls geringfügige Erschwernisse der Bewirtschaftung des gesamten Abfindungsflurstücks ergeben sich durch die Anlage der vorgesehenen Mulde nicht. Denn der für die Mulde vorgesehene Bereich ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Mitarbeiters K. der unteren Flurbereinigungsbehörde in der mündlichen Verhandlung nur ca. 2 bis 3 m lang und befindet sich zwischen der im Eigentum der Gemeinde XXXXX stehenden Fläche der Sickerpackung und einem Gehölzstreifen. Da die Bewirtschaftungsrichtung parallel zu der durch die Sickerpackung und dem Gehölzstreifen gebildeten Linie verläuft, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Bewirtschaftung nennenswert erschwert ist. Dies gälte selbst dann, wenn aus der vorgesehenen Mulde gelegentlich Bewuchs zu entfernen sein sollte.
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| '''''ee) Soweit der Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan, sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.''''' | | '''''ee) Soweit der Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan, sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42{{!}}§ 42]] Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.''''' |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 FlurbG.
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