FlurbG:§ 44 Abs. 1/137: Unterschied zwischen den Versionen

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|text='''''Der Kläger wendet  sich gegen den Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung XXXXXXXXXX im  Landkreis T.'''''
'''''Der Kläger wendet  sich gegen den Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung XXXXXXXXXX im  Landkreis T.'''''




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Der Kläger brachte 32 Flurstücke mit  einer Gesamtfläche von 5,3935 ha und einem dazu mit unanfechtbarem Beschluss  vom 23. Juni 1997 festgestellten Bodenwert von 170,00 Werteinheiten (WE) in  das Verfahren ein. Nach Abzug von 6,2 % des Einlagewertes für  gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen ergab sich unter Berücksichtigung  von Abzugsbefreiungen, eines Austauschs von Abfindungsansprüchen und  dinglicher Sicherungen ein Abfindungsanspruch in Höhe von 164,82 WE.
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Der Wege- und Gewässerplan mit  landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 3. November 1999 durch die  obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt.
 
 
Im Fragebogen zum  "Wunschtermin" am 14. März 2007 begehrte der Kläger bezüglich der  Flurstücke Nr. 848, 849, 850, 859, 883/1 und 883/2 die Zuteilung in alter  Lage. Die genannten Flurstücke sind inzwischen mit weiteren Flurstücken zum  Flurstück Nr. 3220 mit einer Größe von 1,5772 ha und einem Bodenwert von  44,19 WE vereinigt worden.
 
 
Am 15. September 2010 ordnete die  untere Flurbereinigungsbehörde mit Wirkung zum 15. November 2010 die  vorläufige Besitzeinweisung der Teilnehmer in die neugeordneten Flächen an.
 
 
Im Flurbereinigungsplan vom 7.  November 2013 erhielt der Kläger die neuen Flurstücke mit einer Fläche von  insgesamt 5,3124 ha und einem Tauschwert von 165,14 WE. Darunter befand sich  auch das Flurstück Nr. 3220. Für die Mehrausweisung von 0,32 WE musste der  Kläger Geldausgleich zahlen.




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Am 20. Januar 2018 nahmen  Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft das Flurstück in Augenschein.  Bei der Erörterung der Augenscheinseinnahme kam der Vorstand zu dem Ergebnis,  dass auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit eine aufwändige  Baumaßnahme nicht zwingend erforderlich erscheine.
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Im Rahmen der Widerspruchsverhandlung  des Landesamtes am 25. Juli 2018 wurde das Flurstück Nr. 3220 erneut in  Augenschein genommen. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht. Mit  Schreiben vom 7. September 2018 hörte ihn das Landesamt zur beabsichtigten  Zurückweisung seines Widerspruchs an.
 
 
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.  Dezember 2019 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur  Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Gesamtabfindung des Klägers sei  sowohl nach ihrer wertmäßigen Bemessung als auch ihrer  (betriebswirtschaftlichen) Gestaltung als der Einlage mindestens gleichwertig  anzusehen. Er habe eine Mehrausweisung von 0,56 WE erhalten, die  durchschnittliche Wertverhältniszahl verbessere sich um rund 0,4 WE/ha. In  der Abfindung befänden sich im Gegensatz zur Einlage keine gesteinshaltigen  Vg-Böden mehr. Auch erfolge in der Abfindung eine Konzentration in der  Hauptbodenart der milden Lehmböden (Bodenart L), wohingegen die leichten IS-Böden  und die schweren LT- und T-Böden um rund 39 Ar gegenüber dem Anspruch  abnähmen. Die durchschnittliche Entfernung von der Ortslage nach Wachendorf  verbessere sich um rund 80 m. Es habe ein Zusammenlegungsgrad von 3,4: 1  (bezogen auf die Besitzstücke) erzielt werden können. Der Durchschnitt liege  bei 3: 1. Gegenüber dem Anspruch nähmen die Flächen im Wasserschutzgebiet um  rund 22 Ar zu, wohingegen die Flächen im Quellschutzgebiet um rund 43 Ar  abnähmen. Abfindungsflächen, die in beiden Schutzgebieten lägen, seien nicht  mehr vorhanden. Demgegenüber fielen nachteilig eine Verschiebung im  Acker-Gründlandverhältnis von 87 : 13 in der Einlage zu 82 : 18 in der  Abfindung und eine Mehrung der Randlage zu Gehölzen um rund 35 lfm. gegenüber  der Einlage bzw. von rund 9 Ar Unland/Gehölzfläche gegenüber dem Anspruch auf  .
 
 
Auf die vom Kläger begehrten weiteren  Baumaßnahmen bestehe kein Anspruch. Die Sickerpackung scheine  funktionstüchtig und die Bewirtschaftung des Abfindungsflurstücks nicht  erschwert zu sein. Bei der Widerspruchsverhandlung am 25. Juli 2018 hätten  auf dem Abfindungsflurstück weder eine dauerhafte oder temporäre Vernässung  noch Erosionsschäden oder Ablagerungen festgestellt werden können. Im  Grünland- bzw. Ackerfutter seien keine typischen Feuchtezeiger, Moos nur in  beschatteten Bereiche vorhanden gewe sen. Aus der Sickerpackung seien keine  Ausschwemmungen in das Abfindungsflurstück erkennbar gewesen. Die  Sickerpackung erscheine mit üblichen landwirtschaftlichen Maschinen  problemlos befahrbar. Die Situation bei den außergewöhnlich starken  Niederschlägen Ende Mai/Anfang Juni und Ende Juni 2016, bei der Steine aus  der Sickerpackung in das Grundstück geschwemmt worden seien, könne nicht als  Beurteilungsgrundlage für die Funktionstüchtigkeit der Sickerpackung  herangezogen werden, weil am 23./ 24. Juni 2016 große Wassermengen auf frisch  angehäuftes, noch nicht verfestigtes Schottermaterial getroffen seien. Bei  weiteren Starkregenereignissen im Juni 2017 hätten keine Schäden am  Grundstück des Klägers festgestellt werden können. Zudem seien wasserbauliche  Maßnahmen der Flurneuordnung im Grundsatz nicht für sogenannte  Jahrhundertereignisse konzipiert.
 
 
Den mit dem Kläger vereinbarten  Maßnahmen habe - auch unter Zweckmäßigkeitserwägungen - der Vorzug vor dem  Bau einer Rohrleitung gegeben werden dürfen. Im Übrigen käme der Bau einer  Rohrleitung und ein Anschluss dieser an den Straßenseitengraben der L 392  nicht in Betracht, weil die Abteilung Verkehr und Straßen des Landratsamtes T  ein Einleiten von Wasser abgelehnt habe, das über Kleinstmengen hinausginge.  Gegen den als Alternative angedachten Bau einer rund 220 m langen Rohrleitung  und ein Einleiten des Wassers in ein angrenzendes, außerhalb des  Verfahrensgebiets liegendes Grundstück habe sich die Gemeinde Starzach bei  der Vorstandssitzung am 31. Januar 2018 ausgesprochen.
 
 
Der Widerspruchsbescheid wurde dem  Kläger am 13. Dezember 2018 zugestellt.
 
 
Am 14. Januar 2019 - einem Montag -  hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er  seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, obwohl am 14. Dezember  2019 nur Schneeregen und Graupelschauer niedergegangen seien, sei das ganze  Oberflächenwasser der oben liegenden Grundstücke quer in voller Breite des  asphaltierten Weges zu seinem Grundstück gelaufen. Während des Dauerregens  und der Graupelschauer vom bis 5. Februar 2020 habe die Sickerpackung das  Oberflächenwasser nicht aufnehmen können. Das überschießende  Oberflächenwasser habe sich quer über sein Grundstück ausgebreitet. Auch in  der Woche vom 2. März 2020 habe die Entwässerung den normalen Dauerregen  nicht aufnehmen können. Dies belegten die von ihm vorgelegten Fotos.
 
 
Der Kläger beantragt,
 
 
den Widerspruchsbescheid des  Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 11.  Dezember 2019 aufzuheben und die Sache an das Landesamt zurückzuverweisen, um  den Flurbereinigungsplan des Landratsamts T vom 7. November 2013 mit dem  Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die  Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist.
 
 
Der Beklagte beantragt,
 
 
die Klage abzuweisen.
 
 
Zur Begründung verweist er auf den  Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Wegen der  sowohl vor als auch nach der Flurbereinigung vorhandenen talartigen Ausbildung  des Geländes sei zu vermuten, dass bereits in der Vergangenheit bei starken  Niederschlägen nicht versickerndes Oberflächenwasser aus den westlich,  südlich und nördlich angrenzenden höher gelegenen Grundstücken in die  Einlageflurstücke des Klägers eingetreten und über diese dem Starzeltal  zugeflossen sen. Durch die Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung dürfte zwar  insgesamt eine zusätzliche Wassermenge dem Geländetiefpunkt zufließen. Durch  die am 22. Mai 2015 vereinbarten Baumaßnahmen habe aber eine Beeinträchtigung  des Abfindungsflurstücks Nr. 3220 abgewendet werden sollen. Die untere  Flurbereinigungsbehörde habe mittlerweile durch eine 6. Änderung des Wege und  Gewässerplans vom 5. November 2018 während des Baus der Maßnahmen Nr. B 73  und WG 997 abgestimmte Änderungen in den Wege- und Gewässerplan übernommen.
 
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des  Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten  Schriftsätze sowie die vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge  einschließlich der einschlägigen Pläne und Karten verwiesen.
 
 


'''''Entscheidungsgründe'''''  
'''''Entscheidungsgründe'''''  
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'''''Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30|RzF  - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.'''''
'''''Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF  - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.'''''




'''''Bei der Aufnahme  seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren  Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen  Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter  3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der  Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3.  vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung  möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung  des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der  Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird.  Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam  zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen  Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen  Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der  aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen  durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332,  juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2  FlurbG]]>).'''''
'''''Bei der Aufnahme  seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren  Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen  Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter  3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der  Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3.  vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung  möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung  des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der  Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird.  Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam  zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen  Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen  Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der  aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen  durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332,  juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8{{!}}Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2  FlurbG]]>).'''''




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Der Kläger hat keinen Anspruch auf  Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation vom  11. Dezember 2019 und Zurückverweisung der Sache an das Landesamt, um den  Flurbereinigungsplan des Landratsamtes T vom 7. November 2013 mit dem  Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die  Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist. Denn der angefochtene  Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen  Rechten ([[FlurbG#138|§ 138]] Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist  wertgleich abgefunden worden; seine Abfindung weist weder Bemessungs- noch  Gestaltungsmängel auf, die dazu führen, dass seine Abfindung nicht wertgleich  ist. Der Beklagte hat insoweit von seinem Ermessen in rechtmäßiger und  zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht ([[FlurbG#146|§ 146]] Nr. 2 FlurbG).
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Nach den in [[FlurbG#44|§ 44]] ff. FlurbG  festgelegten Grundsätzen haben die Teilnehmer eines  Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]]  Abs. 1 FlurbG), wobei die Abfindung grundsätzlich in Land ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1  FlurbG) zu erfolgen hat. Wertgleich ist die Abfindung, wenn unter  Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge der Tauschwert der  Gesamtzuteilung dem der Gesamteinlage entspricht , wobei die im  Wertermittlungsverfahren ([[FlurbG#44|§§ 27]] ff. FlurbG) gewonnenen Ergebnisse zugrunde zu  legen sind (Bemessung der Abfindung ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 -  9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15, juris Rn. 15). Hinzu kommen  die Maßgaben des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten  Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl.  BVerwG, Beschluss vom 27 .11.1961 - I B 127.61 - Rdl 1962, 243 und Urteil vom  14.12.1978 - V C 16.76 - BVerwGE 57, 192, juris Rn. 17 und 26). Nach [[FlurbG#44|§ 44]]  Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG ist die erforderliche Vorflut, soweit  möglich, zu schaffen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte  Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, hat ein Teilnehmer der  Flurbereinigung jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1971 - IV CB 8.68 -  Rdl 1971, 154, juris Rn. 3)
 
 
1. Anhaltspunkte dafür, dass die  Bemessung der Abfindung des Klägers diesen Voraussetzungen nicht entspräche,  liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierfür maßgeblichen  Wertermittlungsergebnisse nicht in Zweifel gezogen; diese sind überdies  bestandskräftig.




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Nach diesem Maßstab kann der Senat  nicht feststellen, dass das Abfindungsflurstück des Klägers durch  Oberflächenwasser in einer Weise vernässt wird, dass dadurch  Bewirtschaftungserschwernisse entstehen, die die Gleichwertigkeit der  Abfindung beeinträchtigen. Die von dem Kläger vorlegten Fotos belegen  entgegen seiner Auffassung nicht, dass sein Abfindungsflurstück  „überschwemmt" wird, denn sie zeigen die Fläche, in der sich der  Durchlass unter dem Weg und die ca. 9 m lange Sickerstelle nach dem Auslauf  in Fließrichtung befinden, die im Eigentum der Gemeinde Starzach steht. Der  Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Sickerstelle  sei nicht in der Lage das Wasser aufzunehmen, weshalb die südlich der  Sickerstelle gelegene Fläche seines Abfindungsflurstücks vernässt werde.  Gegen eine solche Vernässung sprechen jedoch die aus den vorliegenden Akten  und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse.
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aa) Fotos, auf denen die von dem  Kläger behauptete Vernässung zu sehen ist, befinden sich nicht in den Akten  und hat auch der Kläger nicht vorgelegt. Der in der mündlichen Verhandlung  anwesende Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat bei seiner  informatorischen Anhörung mitgeteilt, er habe mit dem Bewirtschafter des  Grundstücks mehrfach gesprochen, unter anderem nach der Ladung zum Termin zur  mündlichen Verhandlung. Der Bewirtschafter habe ihm mitgeteilt, dass die nach  dem Starkregenereignis im Jahr 2016 aus der frisch angelegten Sickerpackung  ausgeschwemmten Steine beseitigt worden seien, und habe bestätigt, dass die  Bewirtschaftung seitdem nicht erschwert sei. Von einer gegenteiligen Aussage  seines Bewirtschafters wusste der Kläger nicht zu berichten. Es kommt hinzu,  dass auch das Vorstandsmitglied R. in der Sitzung des Vorstands der  Teilnehmergemeinschaft am 30. Januar 2018 erklärte, er habe bei anderen  „Besuchen der Sickerpackung" keine schwerwiegende Beeinträchtigung durch  Nässe feststellen können; die Fläche sei wenige Tage nach Regenfällen wieder  trocken gewesen.
 
 
bb) Gegen die vom Kläger geltend  gemachte Vernässung spricht zudem, dass nach den Ausführungen des Landesamtes  im Widerspruchsbescheid beim Ortstermin anlässlich der  Widerspruchsverhandlung am 25. Juli 2018 keine typischen Feuchtezeiger  vorgefunden wurden. Zwar sei Moos als Zeigerpflanze für Nässe und Beschattung  vorhanden gewesen, jedoch begrenzt auf die beschatteten Bereiche nördlich der  Hecke bzw. Baumreihe. Im besonnten Bereich zwischen der Hecke/Baumreihe und  der Sickerpackung habe hingegen das Moos gefehlt. Daher liege es nahe, das  Moosvorkommen auf die Beschattung zurückzu führen. Dieser für den Senat  nachvollziehbaren Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert  widersprochen.


'''''cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).'''''


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'''''cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).'''''
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Angesichts dieser topographischen  Verhältnisse, die durch die Flurbereinigung nicht verändert wurden, spricht  gegen eine Vernässung der südlich der Sickerpackung gelegenen  Grundstücksfläche des Weiteren, dass nach dem Vortrag des Beklagten im  Schriftsatz vom 10. März 2022 der Durchlass und die Sickerpackung an der  tiefsten Stelle angelegt wurden. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Der  Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Ein  Abfließen des Wassers in eine andere Richtung ist daher nicht möglich.




dd) Gegen eine die Gleichwertigkeit  der Abfindung betreffende Bewirtschaftungserschwernis durch Vernässung  spricht schließlich noch, dass der Wege- und Gewässerplan im Anschluss an die  Sickerpackung nach wie vor die Anlage einer der Entwässerung dienenden Mulde  vorsieht, die der Kläger bislang allerdings verweigert hat. Mehr als  allenfalls geringfügige Erschwernisse der Bewirtschaftung des gesamten  Abfindungsflurstücks ergeben sich durch die Anlage der vorgesehenen Mulde  nicht. Denn der für die Mulde vorgesehene Bereich ist nach den  unwidersprochen gebliebenen Angaben des Mitarbeiters K. der unteren  Flurbereinigungsbehörde in der mündlichen Verhandlung nur ca. 2 bis 3 m lang  und befindet sich zwischen der im Eigentum der Gemeinde XXXXX stehenden  Fläche der Sickerpackung und einem Gehölzstreifen. Da die  Bewirtschaftungsrichtung parallel zu der durch die Sickerpackung und dem  Gehölzstreifen gebildeten Linie verläuft, vermag der Senat nicht zu erkennen,  dass die Bewirtschaftung nennenswert erschwert ist. Dies gälte selbst dann,  wenn aus der vorgesehenen Mulde gelegentlich Bewuchs zu entfernen sein  sollte.
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'''''ee) Soweit der  Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg  auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit  dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der  Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist  nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan,  sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für  den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42|§ 42]]  Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in  der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die  erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der  Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.'''''
'''''ee) Soweit der  Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg  auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit  dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der  Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist  nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan,  sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für  den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42{{!}}§ 42]]  Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in  der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die  erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der  Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.'''''




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Die Kostenentscheidung folgt aus §  154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung  eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1  FlurbG.
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Version vom 4. Juni 2024, 09:38 Uhr

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