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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation vom 11. Dezember 2019 und Zurückverweisung der Sache an das Landesamt, um den Flurbereinigungsplan des Landratsamtes T vom 7. November 2013 mit dem Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist. Denn der angefochtene Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 138 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist wertgleich abgefunden worden; seine Abfindung weist weder Bemessungs- noch Gestaltungsmängel auf, die dazu führen, dass seine Abfindung nicht wertgleich ist. Der Beklagte hat insoweit von seinem Ermessen in rechtmäßiger und zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht (§ 146 Nr. 2 FlurbG). | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation vom 11. Dezember 2019 und Zurückverweisung der Sache an das Landesamt, um den Flurbereinigungsplan des Landratsamtes T vom 7. November 2013 mit dem Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist. Denn der angefochtene Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ([[FlurbG#138|§ 138]] Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist wertgleich abgefunden worden; seine Abfindung weist weder Bemessungs- noch Gestaltungsmängel auf, die dazu führen, dass seine Abfindung nicht wertgleich ist. Der Beklagte hat insoweit von seinem Ermessen in rechtmäßiger und zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht ([[FlurbG#146|§ 146]] Nr. 2 FlurbG). | ||
Nach den in § 44 ff. FlurbG festgelegten Grundsätzen haben die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG), wobei die Abfindung grundsätzlich in Land (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zu erfolgen hat. Wertgleich ist die Abfindung, wenn unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge der Tauschwert der Gesamtzuteilung dem der Gesamteinlage entspricht , wobei die im Wertermittlungsverfahren (§§ 27 ff. FlurbG) gewonnenen Ergebnisse zugrunde zu legen sind (Bemessung der Abfindung ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15, juris Rn. 15). Hinzu kommen die Maßgaben des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27 .11.1961 - I B 127.61 - Rdl 1962, 243 und Urteil vom 14.12.1978 - V C 16.76 - BVerwGE 57, 192, juris Rn. 17 und 26). Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG ist die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, hat ein Teilnehmer der Flurbereinigung jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1971 - IV CB 8.68 - Rdl 1971, 154, juris Rn. 3) | Nach den in [[FlurbG#44|§ 44]] ff. FlurbG festgelegten Grundsätzen haben die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG), wobei die Abfindung grundsätzlich in Land ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zu erfolgen hat. Wertgleich ist die Abfindung, wenn unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge der Tauschwert der Gesamtzuteilung dem der Gesamteinlage entspricht , wobei die im Wertermittlungsverfahren ([[FlurbG#44|§§ 27]] ff. FlurbG) gewonnenen Ergebnisse zugrunde zu legen sind (Bemessung der Abfindung ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15, juris Rn. 15). Hinzu kommen die Maßgaben des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27 .11.1961 - I B 127.61 - Rdl 1962, 243 und Urteil vom 14.12.1978 - V C 16.76 - BVerwGE 57, 192, juris Rn. 17 und 26). Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG ist die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, hat ein Teilnehmer der Flurbereinigung jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1971 - IV CB 8.68 - Rdl 1971, 154, juris Rn. 3) | ||
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'''''ee) Soweit der Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan, sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. § 42 Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.''''' | '''''ee) Soweit der Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan, sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.''''' | ||
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 FlurbG. | ||
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Dies ist die Version von 4. Juni 2024, 09:34 von Redaktion