FlurbG:§ 44 Abs. 1/137: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf  Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation vom  11. Dezember 2019 und Zurückverweisung der Sache an das Landesamt, um den  Flurbereinigungsplan des Landratsamtes T vom 7. November 2013 mit dem  Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die  Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist. Denn der angefochtene  Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen  Rechten (§ 138 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist  wertgleich abgefunden worden; seine Abfindung weist weder Bemessungs- noch  Gestaltungsmängel auf, die dazu führen, dass seine Abfindung nicht wertgleich  ist. Der Beklagte hat insoweit von seinem Ermessen in rechtmäßiger und  zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht (§ 146 Nr. 2 FlurbG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf  Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation vom  11. Dezember 2019 und Zurückverweisung der Sache an das Landesamt, um den  Flurbereinigungsplan des Landratsamtes T vom 7. November 2013 mit dem  Planstand des Nachtrags 1 vom 23. Juni 2017 so zu ändern, dass die  Gleichwertigkeit seiner Abfindung gewährleistet ist. Denn der angefochtene  Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen  Rechten ([[FlurbG#138|§ 138]] Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist  wertgleich abgefunden worden; seine Abfindung weist weder Bemessungs- noch  Gestaltungsmängel auf, die dazu führen, dass seine Abfindung nicht wertgleich  ist. Der Beklagte hat insoweit von seinem Ermessen in rechtmäßiger und  zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht ([[FlurbG#146|§ 146]] Nr. 2 FlurbG).




Nach den in § 44 ff. FlurbG  festgelegten Grundsätzen haben die Teilnehmer eines  Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (§ 44  Abs. 1 FlurbG), wobei die Abfindung grundsätzlich in Land (§ 44 Abs. 1 Satz 1  FlurbG) zu erfolgen hat. Wertgleich ist die Abfindung, wenn unter  Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge der Tauschwert der  Gesamtzuteilung dem der Gesamteinlage entspricht , wobei die im  Wertermittlungsverfahren (§§ 27 ff. FlurbG) gewonnenen Ergebnisse zugrunde zu  legen sind (Bemessung der Abfindung ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 -  9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15, juris Rn. 15). Hinzu kommen  die Maßgaben des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten  Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl.  BVerwG, Beschluss vom 27 .11.1961 - I B 127.61 - Rdl 1962, 243 und Urteil vom  14.12.1978 - V C 16.76 - BVerwGE 57, 192, juris Rn. 17 und 26). Nach § 44  Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG ist die erforderliche Vorflut, soweit  möglich, zu schaffen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte  Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, hat ein Teilnehmer der  Flurbereinigung jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1971 - IV CB 8.68 -  Rdl 1971, 154, juris Rn. 3)
Nach den in [[FlurbG#44|§ 44]] ff. FlurbG  festgelegten Grundsätzen haben die Teilnehmer eines  Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG), wobei die Abfindung grundsätzlich in Land ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1  FlurbG) zu erfolgen hat. Wertgleich ist die Abfindung, wenn unter  Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge der Tauschwert der  Gesamtzuteilung dem der Gesamteinlage entspricht , wobei die im  Wertermittlungsverfahren ([[FlurbG#44|§§ 27]] ff. FlurbG) gewonnenen Ergebnisse zugrunde zu  legen sind (Bemessung der Abfindung ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 -  9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15, juris Rn. 15). Hinzu kommen  die Maßgaben des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten  Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl.  BVerwG, Beschluss vom 27 .11.1961 - I B 127.61 - Rdl 1962, 243 und Urteil vom  14.12.1978 - V C 16.76 - BVerwGE 57, 192, juris Rn. 17 und 26). Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG ist die erforderliche Vorflut, soweit  möglich, zu schaffen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte  Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, hat ein Teilnehmer der  Flurbereinigung jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1971 - IV CB 8.68 -  Rdl 1971, 154, juris Rn. 3)




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'''''ee) Soweit der  Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg  auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit  dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der  Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist  nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan,  sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für  den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. § 42  Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in  der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die  erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der  Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.'''''
'''''ee) Soweit der  Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg  auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit  dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der  Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist  nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan,  sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für  den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in  der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die  erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der  Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.'''''




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Die Kostenentscheidung folgt aus §  154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung  eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf§ 147 Abs. 1  FlurbG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §  154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung  eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1  FlurbG.
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Version vom 4. Juni 2024, 09:36 Uhr

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