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'''''cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, | '''''cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4|RzF -4- zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).''''' | ||
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Dies ist die Version von 4. Juni 2024, 09:32 von Redaktion