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|text=Der öffentlich bekannt zu machende entscheidende Teil des das Verfahren anordnenden Beschlusses umfasst auch die das Verfahrensgebiet darstellende Karte. | |text=Der öffentlich bekannt zu machende entscheidende Teil des das Verfahren anordnenden Beschlusses umfasst auch die das Verfahrensgebiet darstellende Karte. | ||
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 61a/2|RzF - 2 - zu § 61 a LwAnpG]]. | |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 61a/2|RzF - 2 - zu § 61 a LwAnpG]]. | ||
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Dies ist die Version von 6. Mai 2024, 08:39 von Redaktion