KKeine Bearbeitungszusammenfassung Markierungen: Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung Markierung: Manuelle Zurücksetzung |
||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
|veroeff=BVerwGE 125, 9/// Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 4/// DVBl 2006, 842 = NJ 2006, 228/// NL - BzAR 2006, 208/// RdL 2006, 132 | |veroeff=BVerwGE 125, 9/// Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 4/// DVBl 2006, 842 = NJ 2006, 228/// NL - BzAR 2006, 208/// RdL 2006, 132 | ||
|lieferung=2007 | |lieferung=2007 | ||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Bundesrecht - insbesondere [[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] Abs. 3 LwAnpG - verbietet es nicht, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden. | |||
}} | }} | ||
{{RzF/Grund}} | {{RzF/Grund}} |
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 25. April 2024, 14:25 von Redaktion