KKeine Bearbeitungszusammenfassung Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{RzF | {{RzF | ||
| | |AKZ=9 K 2/98 | ||
|entscheidung = Urteil | |entscheidung=Urteil | ||
|datum = 06.09.1998 | |datum=06.09.1998 | ||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald | |||
|gericht = Flurbereinigungsgericht Greifswald | |veroeff=RdL 1999 S. 73/// AgrarR 1999 S. 262 | ||
|veroeff = RdL 1999 S. 73 | |paragraph=64 | ||
| | |||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unbeachtlich; sie sind vielmehr mitsamt den sie flankierenden Detailregelungen bei der Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörde zu beachten und bilden in der Regel für die Entscheidungsfindung maßgebliche Abwägungskriterien. Wenn es zur Erreichung der Ziele nach [[LwAnpG#3 | |text=Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unbeachtlich; sie sind vielmehr mitsamt den sie flankierenden Detailregelungen bei der Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörde zu beachten und bilden in der Regel für die Entscheidungsfindung maßgebliche Abwägungskriterien. Wenn es zur Erreichung der Ziele nach [[LwAnpG#3{{!}}§ 3]], [[LwAnpG#53{{!}}§ 53]] Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geboten ist, kann und muß gegebenenfalls die Bodenneuordnungsbehörde von den Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abweichen. | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Grund}} | |||
{{RzF/Anmerkung | {{RzF/Anmerkung | ||
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 56 Abs. 2/1 | |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 56 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 56 Abs. 2 LwAnpG]]. | ||
}} | }} |
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 1. Februar 2022, 12:15 von Administrator (LS)