LwAnpG:§ 64/15: Unterschied zwischen den Versionen

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|gericht = Flurbereinigungsgericht Greifswald
|veroeff=RdL 1999 S. 73/// AgrarR 1999 S. 262
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|text = Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unbeachtlich; sie sind vielmehr mitsamt den sie flankierenden Detailregelungen bei der Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörde zu beachten und bilden in der Regel für die Entscheidungsfindung maßgebliche Abwägungskriterien. Wenn es zur Erreichung der Ziele nach [[LwAnpG#3|§ 3]], [[LwAnpG#53|§ 53]] Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geboten ist, kann und muß gegebenenfalls die Bodenneuordnungsbehörde von den Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abweichen.
|text=Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unbeachtlich; sie sind vielmehr mitsamt den sie flankierenden Detailregelungen bei der Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörde zu beachten und bilden in der Regel für die Entscheidungsfindung maßgebliche Abwägungskriterien. Wenn es zur Erreichung der Ziele nach [[LwAnpG#3{{!}}§ 3]], [[LwAnpG#53{{!}}§ 53]] Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geboten ist, kann und muß gegebenenfalls die Bodenneuordnungsbehörde von den Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abweichen.
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|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 56 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 2 LwAnpG]].
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Aktuelle Version vom 1. Februar 2022, 12:15 Uhr

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