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RzF - 34 - zu § 144 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.12.2022 - 15 KF 6/18 (Lieferung 2024)

Aktenzeichen 15 KF 6/18 Entscheidung Urteil Datum 14.12.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2024

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ist die Anfechtungsklage gegen die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan begründet, kann das Gericht von seiner Entscheidungsbefugnis gemäß § 144 Satz 1 FlurbG Gebrauch, den Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Kläger zu ändern und sie durch die Zuteilung eines anderen Abfindungsflurstücks wertgleich abzufinden. (red. LS)
2. Das Flurbereinigungsgericht ist nach §§ 142 Abs. 3, 146 Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag der Kläger gebunden, sondern zur umfassenden Neugestaltung befugt. (red. LS)
3. Hierzu ist das Flurbereinigungsgericht auch ohne Zustimmung des Beigeladenen befugt. Bei seiner Abfindungsgestaltung kann das Flurbereinigungsgericht auch in die Abfindung solcher Teilnehmer eingreifen, die mit ihrer Abfindung zufrieden sind oder denen gegenüber ihre eigene Abfindung bestandskräftig geworden ist. Denn mit der Änderung seiner Abfindung muss jeder Beteiligte rechnen, solange der Plan allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist. (red. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 144 FlurbG.